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Die VdFS
Die VdFS nimmt treuhändig und kollektiv die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Berufsgruppen Regie, Kamera, Filmschnitt, Szenenbild, Kostümbild und Schauspiel wahr.
Die VdFS verteilt Tantiemen an Filmschaffende, ausübende Künstler*innen im audiovisuellen Bereich und deren Rechtsnachfolger*innen (Erb*innen), die aus Zweit- Durch Gegenseitigkeitsverträge mit zahlreichen ausländischen Schwestergesellschaften nimmt die VdFS die Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder (Bezugsberechtigten) auch im Ausland wahr. |
Die VdFS widmet aufgrund gesetzlicher Vorgaben und freiwilliger Abzüge einen Teil ihrer Einnahmen sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE). Damit unterstützt sie ihre Mitglieder in sozialen Notlagen und im Bereich der Aus- und Weiterbildung. Außerdem fördert die VdFS Filmfestivals und filmbezogene Projekte und leistet einen finanziellen Beitrag für die Berufsverbände der Filmschaffenden. Die VdFS berät ihre Mitglieder in (film-)urheberrechtlichen Fragen. Sie setzt sich bei Novellierungen des Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrechts für die Interessen der Filmschaffenden ein und vertritt diese auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Die VdFS wird durch ihren Aufsichtsrat, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, den Genossenschaftsverband und die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften geprüft und kontrolliert. |
VdFS Gremien
Vorstand
Kreihsl Michael (Vorsitzender, Regie) Sprenger Kristina (Vorsitzende-Stellvertreterin, Schauspiel) Heubrandtner Astrid (Kamera) Brameshuber Sebastian (Regie) Ludwig Christine (Kostümbild) Reichmann Florian (Szenenbild) Mossböck Niki (Filmschnitt)
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Aufsichtsrat
Stemberger Julia (Vorsitzende, Schauspiel) Oláh Thomas (Vorsitzender-Stellvertreter, Kostümbild) Arnsteiner Norbert (Kamera) Lesowsky-List Sonja (Filmschnitt) Roth Thomas (Regie) Vögel Thomas (Szenenbild) |
Bezugsberechtigten-Vertreter*innen
Groll Jacob (Regie) Frey Gerald (Kamera) Drack Julia (Filmschnitt) |
Haring Katharina (Szenenbild) Ebner-Laszek Theresa (Kostümbild) Nelska Liliana (Schauspiel) |
VdFS Team
Mag. Gernot |
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Gudrun Glatz, BA |
Judith Wiese |
Nicole Meyer, MA |
Mag.(FH) Harald |
Pedro Grünwalder, MA |
Ing. Markus |
© Martin Jordan Fotografie
© VdFS
Die Mitglieder der VdFS
Neben über 3.500 Bezugsberechtigten, die mit der VdFS einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, vertreten wir auch sämtliche Bezugsberechtigte unserer ausländischen Schwestergesellschaften, mit denen wir durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden sind. |
Wie Sie Mitglied werden können erfahren Sie hier. |
Zitate
Pflicht-Veröffentlichungen
Hier finden Sie alle gemäß § 44 VerwGesG 2016 zu veröffentlichenden Dokumente.
Rechtliche Grundlagen Wahrnehmungsgenehmigung Wahrnehmungsgenehmigung der VdFS Satzung der VdFS Verzeichnis der Satzungen Satzung Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben (1996) Mitgliedschaft Wahrnehmungsvertrag Regeln für die ordentliche Mitgliedschaft Regeln für die ordentliche Mitgliedschaft Verzeichnis der Genossenschafter*innen Genossenschafter*innen (ordentliche Mitglieder) der VdFS Verträge Verzeichnis der Gesamtverträge Verzeichnis der Gesamtverträge
Rahmenvertrag Speichermedienvergütung (2016) Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung (2010) Gesamtvertrag Bibliothekstantieme (1996) Verträge mit dem Bund Verzeichnis der Verträge mit Bund Gegenseitigkeitsverträge Verteilungsgrundsätze und -bestimmungen Verteilungsgrundsätze Allgemeine Grundsätze für die Verteilung Verteilungsbestimmungen Verteilungsbestimmungen der VdFS 2018 Verteilungsbestimmungen der VdFS 2019 Verteilungsbestimmungen der VdFS 2020 Verteilungsbestimmungen der VdFS 2021 Verteilungsbestimmungen der VdFS 2022 Richtlinien SKE-Richtlinien |
Allgemeine Grundsätze Allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge Allgemeine Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge Allgemeinen Grundsätze für die Verwaltungskosten Allgemeine Grundsätze für Verwaltungskosten Allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge (inkl. SKE) Allgemeine Grundsätze für andere Abzüge (inkl. SKE) Tarife
Berichte SKE-Berichte Tätigkeitsberichte Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2012 Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2013 Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2014 Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2015 Transparenzberichte Codices Der Corporate Governance Kodex des österreichischen Genossenschaftsverbands beinhaltet Regelungen über die Organisation und Struktur von Genossenschaften. Erklärung über die Einhaltung des Corporate Governance Kodex Beschwerden oder Streitbeteiligung Die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung zeigen übersichtlich Ansprechstellen und Verfahren im Falle von Beschwerden oder Streitigkeiten. Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung
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Unverteilbare Tantiemen
Hier finden Sie die gemäß §35 VerwGesG 2016 zu veröffentlichenden
nicht verteilbaren Beträge.
Liste unverteilbare Tantiemen 2020
Liste unverteilbare Tantiemen 2021
Liste unverteilbare Tantiemen 2022
Die Geschichte der VdFS
Die VdFS wurde im Jahr 1992 gegründet.
Den Auftakt jedoch markierte der Verband Österreichischer Kameraleute AAC mit einer Veranstaltung im Jahre 1984, bei der Urheber- und Verwertungsrechte für Filmschaffende in Österreich erstmals thematisiert wurden. Bei dieser Gelegenheit wurde den österreichischen Filmschaffenden erstmals bewusst, dass bereits viele Jahre lang Tantiemen für Kabelfernsehen und Privatkopievergütung von den anderen Verwertungsgesellschaften wie z.B. AKM, Literar-Mechana, VAM und VGR allein eingenommen und verteilt wurden. Mit Unterstützung der damals bereits bestehenden deutschen Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST insbesonders aber des bekannten deutschen Kameramannes Jost Vacano ("Das Boot") führte der AAC dann eine jahrelange Aufklärungskampagne, um eine Verwertungsgesellschaft für Filmschaffende auch in Österreich zu implementieren. Gemeinsam mit den Berufsverbänden der Filmausstatter*innen und der Schnittmeister*innen wurde diese Idee schließlich in den Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden getragen und die Gründung einer solchen Vertwertungsgesellschaft als vordringliche Forderung aller am Filmwerk beteiligten Berufsgruppen an die Politik formuliert.
Ein Urheberrechtskongress in Salzburg im Jahre 1991, bei dem alle Institutionen und Verbände vertreten waren beflügelte letztlich die Entwicklung.
Lesen Sie hier mehr dazu.
Mit dem Esprit des Kongresses und einem gesteigerten Selbstbewusstsein wurde die Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VdFS) von einer Handvoll Filmschaffenden, Rechts- und Steuerexperten in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Unter ihnen befand sich auch der erste Geschäftsführer der VdFS, Univ. Prof. Dr. Walter Dillenz. Erklärtes Ziel war es, dass Filmschaffende ebenso an diesen Einnahmen partizipieren können wie Musiker*innen, Literaten*innen, bildende Künstler*innen, Produzent*innen und Rundfunkanstalten. In den Jahren 1993-1996 beschränkte sich die Tätigkeit der VdFS vorrangig auf das Inkasso und Verteilen von Tantiemen, die von ausländischen Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden. Die Wende brachte die Urheberrechtsgesetznovelle 1996, die erstmals auch eine Beteiligung der Filmurheber*innen an den zuvor genannten Erlösen vorsah. Auch die Rechte der Filmschauspieler*innen mussten von diesen erst nach und nach durchgesetzt werden. Ab dem Jahr 1997 war es der VdFS schlussendlich erstmals möglich, eigene Erlöse aus dem Inland zu lukrieren. Diese Einnahmen konnten im Laufe der Jahrzehnte beträchtlich gesteigert werden, wobei die VdFS eine angemessene Beteiligung an den Erlösen der anderen Verwertungsgesellschaften erst durchsetzen musste. So konnten beispielsweise die Anteile der VdFS an den Erlösen der VAM (Kabelentgelt und Privatkopievergütung) zunächst vertraglich festgelegt werden. Nach Kündigung dieser Vereinbarung durch die VAM wurde die Aufteilung der Erlöse zwischen VdFS und VAM durch den Urheberrechtssenat festgelegt. Weiters hat sich die VdFS im Jahr 2006 mit der VGR in einem gerichtlichen Vergleich über einen angemessenen Anteil an deren Einnahmen geeinigt, was einen weiteren Anstieg der VdFS-Erlöse zur Folge hatte. Diese erfreuliche Entwicklung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Eine angemessene Vergütung der Filmschaffenden für die Nutzung ihrer Werke und Leistungen konnte bislang noch nicht in allen Bereichen erreicht werden. Ein wesentlicher Schritt ist der VdFS im Jahr 2012 gelungen, als der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines von der VdFS initiierten Musterprozesses ausgesprochen hat, dass die „cessio legis“ des österreichischen Filmurheberrechts EU-rechtswidrig ist. Diese Entscheidung ist aus Sicht der österreichischen Filmschaffenden als Meilenstein zu bezeichnen, da nach der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre sämtliche Verwertungsrechte der Filmschaffenden per Gesetz den Produzent*innen zugewiesen wurden. Dieser Enteignung durch den österreichischen Gesetzgeber, die noch auf die Stammfassung des Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahr 1936 zurückging, wurde vom europäischen Höchstgericht ein Riegel vorgeschoben. Seit dem Jahr 2012 ist die „cessio legis“ als „widerlegliche Vermutungsregel“ zugunsten des Filmproduzenten auszulegen. Die Rechtslage entspricht seitdem jener in allen anderen europäischen Ländern. Das bedeutet, dass im Sinne der Rechtssicherheit zwar vermutet wird, dass die Verwertungsrechte dem Produzenten eingeräumt wurden, jedoch jederzeit etwas anderes zwischen Filmschaffenden und Produzenten vertraglich vereinbart werden kann. |
Damit einhergehend ist nun insofern dem Dasein von Filmschaffenden als „Urheber*innen zweiter Klasse“ ein Ende bereitet, als mit diesen Verträge zu schließen sind. Zumindest in der Theorie können so auch Beteiligungen an den Erlösen der Produzent*innen vereinbart werden bzw. einzelne Rechte auch vertraglich vorbehalten werden. Dass dies nicht automatisch auch höhere Einnahmen für die Filmschaffenden bedeutet, liegt auf der Hand. Das ist der Tatsache geschuldet, dass Produzenten*innen und Rundfunkanstalten in der Praxis Vereinbarungen mit pauschalen Rechtseinräumungen mit den Filmschaffenden und Schauspieler*innen gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts („Buy-outs“) treffen. Hier kann jedoch die VdFS ihre Schutzfunktion ausüben, indem sie im eigenen Namen und Interesse ihrer Bezugsberechtigten für diese Rechte und Ansprüche zumindest im Bereich der „Zweit- und Drittverwertung“ ihrer Werke und Leistungen geltend macht. Durch den Wegfall der „cessio legis“, der auch durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Jahr 2014 nochmals bestätigt wurde, ist jedenfalls eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten. Filmschaffende und Schauspieler/innen sind seitdem gleichwertig wie alle anderen Urheber*innen und Leistungsschutzrechteinhaber*innen zu behandeln. Damit geht einher, dass Filmschaffende nicht mehr „Untermieter“ der Filmproduzenten und Rundfunkanstalten sind, sondern ihre Rechte und Ansprüche eigenständig (bzw. vertreten durch die VdFS) gegenüber den Nutzern ihrer Werke geltend machen können. Eine entsprechende Abbildung dieser neuen Rechtslage im österreichischen Urheberrechtsgesetz ist jedoch noch immer ausständig. Denn der Gesetzgeber hat die Umsetzung eines modernen und ausgewogenen Filmurheberrechts im Rahmen der UrhG-Novellen 2013 und 2014 leider verabsäumt. Die VdFS setzt sich dafür ein, dass dies nun möglichst rasch und ohne Kompromisse zulasten der Filmschaffenden geschieht. Diese grundsätzliche Änderung der Rechtslage wird sich zukünftig auch positiv auf die Betriebsgenehmigung der VdFS auswirken müssen, welche den rechtlichen Rahmen und die Basis für die Inkassotätigkeit der VdFS darstellt. Dem Beispiel ausländischer Schwestergesellschaften folgend ist die VdFS im Interesse ihrer Bezugsberechtigten seit Beginn ihres Bestehens bemüht ihre Betriebsgenehmigung zu erweitern. Die VdFS hat in den Jahren 1993-2014 insgesamt ca. EUR 65 Mio. an in- und ausländischen Einnahmen für ihre Bezugsberechtigten lukriert und ca. EUR 6 Mio. an Mitteln für soziale und kulturelle Zwecke ausgeschüttet. |