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Soziale und kulturelle Einrichtungen (SKE)
Einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Einnahmen widmet die VdFS - aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie freiwilliger Abzüge - sozialen und kulturellen Zwecken. Im Bereich der sozialen Förderungen können Lebenskosten- |
Im kulturellen Bereich können Festivals, Veranstaltungen und kulturelle Sonderprojekte (mit-)finanziert werden. Zusätzlich unterstützt die VdFS Aus- und Weiterbildungen und Beiträge zur Finanzierung der Berufsverbände der Filmschaffenden. Außerdem bietet die VdFS im Rahmen der Nachwuchsförderung auch Leistungen für Nicht-Mitglieder an. |
Kontakt und Fristen
Gudrun Glatz, BA und Judith Wiese
Aktuelle Einrichtermine:
Die nächste Einreichfrist für Anträge ist der 25. August 2023.
Über das Ergebnis Ihres Ansuchen informieren wir Sie in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Einreichfrist.
Formale Anforderungen
Für alle Antragsteller*innen von Förderungen oder Zuschüssen gelten die SKE-Richtlinien.
Wir bitten Sie diese zu beachten!
Um soziale Förderungen beantragen zu können muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, in dem die Notlage bzw. die außerordentliche Belastung beschrieben und belegt wird. Übermitteln Sie uns bitte Ihren vollständigen Antrag per Mail oder Post.
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Für kulturelle Förderungen benötigen wir ein Konzept bzw. eine Beschreibung des Festivals, der Veranstaltung oder der Projekte, die unterstützt werden sollen. Dem Ansuchen müssen eine Gesamtkalkulation und ein Finanzierungsplan inklusive einer Aufstellung der bei sonstigen Institutionen beantragten und/oder zugesprochenen Förderungen beigelegt werden.
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Für jedes Ansuchen gilt Folgendes:
Es können nur vollständige Anträge berücksichtigt werden. Schicken Sie Ihr digitales Ansuchen ausschließlich an ske@vdfs.at
Um die Bearbeitung der Anträge effizienter zu ermöglichen, ersuchen wir alle Antragsteller*innen um folgende Benennung der digital übermittelten Unterlagen:
Antragsjahr_Antragsmonat_Antragstag_Nachname_Vorname_Titel des Dokuments
(z. Bsp. 20_11_28_Musterfrau_Judith_Ansuchen Lebenskostenzuschuss)
soziale Förderungen
Im Bereich der sozialen Förderungen können Lebenskostenzuschüsse für Mitglieder der VdFS, Alterszuschüsse für Genossenschafter*innen und Unterstützung für rechtliche und steuerliche Beratung beantragt werden. Des Weiteren werden Maßnahmen für Aus- und Weiterbildung und Beiträge zur Finanzierung der Berufsverbände der Filmschaffenden und anderer filmbezogener Organisationen unterstützt.
Bitte beachten Sie die SKE Richtlinen und folgende FAQs:
Wer kann einen Antrag auf soziale Förderung
(Lebenskostenzuschuss / Aus- und Weiterbildung / Rechts- und Steuerberatung) stellen?
Antragsberechtigt sind physische Personen, die mit der VdFS mindestens ein Jahr vor Antragstellung einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben.
Weiters ist von dem oder Antragsteller*in über mindestens 3 bei der VdFS angemeldete und gemäß Punkt II.6. der Verteilungsbestimmungen verrechenbare Werke zu erbringen. Diese Anzahl erhöht sich nach 10-jähriger Mitgliedschaft auf mindestens 5 angemeldete und verrechenbare Werke.
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss von der 1-Jahres Frist und/oder der Mindestanzahl an angemeldeten und verrechenbaren Werken absehen, wenn dies aufgrund der besonderen Härte im Einzelfall geboten erscheint.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Gewährung eines Lebenskostenzuschusses?
Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Leistung pro Kalenderjahr zur Unterstützung im Falle von Notlagen oder außerordentlichen Belastungen ist, dass durch diese die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung erheblich beeinträchtigt ist.
Weiters darf das Einkommen im Kalenderjahr der Inanspruchnahme einer Förderung den zweieinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 ASVG (12x jährlich) nicht überschreiten (EUR 37.050,-). Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich diese Grenze um EUR 7.900,- (Unterhalt pro Kind) bzw. EUR 15.960,- (Unterhalt für Partner*in) pro Kalenderjahr (Richtwerte 2020).
Wie definiert die VdFS die Begriffe Notlage und Außerordentliche Belastungen?
Als Notlage ist anzusehen, wenn die Kosten des täglichen Lebens nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können bzw. die monatlichen Fixkosten die monatlichen Einnahmen über einen längeren Zeitraum überschreiten.
Als außerordentliche Belastungen gelten beispielsweise Körperbehinderung, ärztliche Behandlung, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit, Begräbniskosten und ähnliche Aufwendungen. Auch die Anschaffung oder Sanierung nötiger Haushaltsgeräte kann unterstützt werden.
Eine vollständige Auflistung finden Sie unter Punkt 4.1.3. der Richtlinien.
Muss ein Lebenskostenzuschuss zurückgezahlt werden?
Wenn die unter Voraussetzungen angeführte Einkommensgrenze im Kalenderjahr der Inanspruchnahme einer Förderung überschritten wurde, muss der zugesprochene Lebenskostenzuschuss zur Gänze zurückbezahlt werden. Die Prüfung erfolgt nachträglich anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr. Bitte lesen Sie dazu die Bestimmungen unter Punkt 4.1.1.in den SKE Richtlinien.
Wie hoch ist ein Lebenskostenzuschuss?
Die Höhe des einmaligen Zuschusses wird im Einzelfall individuell festgelegt. Sie beträgt maximal EUR 4.500,- pro Kalenderjahr.
Wie kann ich einen Lebenskostenzuschuss beantragen?
Beachten Sie bitte die formalen Anforderungen! Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, in dem die Notlage bzw. außerordentliche Belastung erläutert und belegt wird. Bitte nutzen Sie dafür das Antragsformular und übermitteln Sie uns die darin angeführten Informationen und Belege per E-Mail oder Post.
Wann kann ein Antrag für einen Lebenskostenzuschuss gestellt werden?
Grundsätzlich können Anträge jederzeit übermittelt werden, beachten Sie aber bitte die jeweiligen Einrichfristen. In vierteljährlich stattfindenden Sitzungen werden alle bis zu einem Stichtag eingelangten Anträge vorgelegt und behandelt. Die Fristen werden auf dieser Website und in unseren Newslettern veröffentlicht sowie jederzeit gerne auf Anfrage mitgeteilt.
Kann ich auch beim KSVF um Unterstützungsleistungen ansuchen?
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt ebenfalls Beihilfen zur Unterstützung in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen, im Normalfall als Einmalzahlung oder in besonderen Fällen auch als wiederkehrende Geldleistung. Um Unterstützung ansuchen können Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Österreich jederzeit für die monatlich stattfindenden Sitzungen des Beirats. Detaillierte Angaben zur Antragstellung beim KSVF finden Sie im Leitfaden des KSVF.
Wer entscheidet über die Anträge?
Alle Anträge werden nach einer formalen Vorabprüfung durch das VdFS SKE-Team dem SKE-Ausschuss und dem Vorstand der VdFS vorgelegt und von letzterem beschlossen. Der Aufsichtsrat der VdFS muss diese Beschlüsse bestätigen. Selbstverständlich werden alle Informationen streng vertraulich behandelt.
Wann werde ich über das Ergebnis informiert?
In der Regel werden Sie innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis informiert. Alle Antragsteller*innen werden nach der jeweiligen Aufsichtsratssitzung schriftlich informiert. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, erfolgt eine Begründung dieser Ablehnung.
Wie stelle ich einen Antrag um einen Zuschuss zu rechtlicher und steuerlicher Beratung?
Bitte schicken Sie vor Inanspruchnahme der Rechts- oder Steuerberatung ein schriftliches Ansuchen per Mail an ske@vdfs.at und beschreiben Sie, wofür Sie diesen Zuschuss beantragen.
Bitte beachten Sie dabei, dass der sachliche Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als Filmschaffende oder Filmschaffender bzw. als unsübende Künstlerin oder Künstler im audiovisuellen Bereich gegeben sein muss und nachzuweisen ist. Der Zuschuss in Höhe von max. EUR 2.000,- (exkl. USt) kann ein Mal pro Kalenderjahr gewährt werden.
Wer kann nach welchen Kriterien einen Alterszuschuss von der VdFS beziehen?
Jedes ordentliche Mitglied (Genossenschafter*in) der VdFS kann ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und unter der Bedingung, dass eine jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird, einen monatlichen Alterszuschuss von der VdFS beziehen. Voraussetzung ist, dass die/der Bezugsberechtigte bereits mindestens 5 Jahre auch ordentliches Mitglied (Genossenschafter*in) der VdFS ist. Details entnehmen Sie bitte Punkt 4.2. der SKE-Richtlinien.
kulturelle Förderungen
Im kulturellen Bereich können Festivals, Veranstaltungen und kulturelle Sonderprojekte unterstützt werden. Außerdem kann ein Zuschuss zu Ihrer Aus- und Weiterbildung beantragt werden.
Bitte beachten Sie dazu unsere SKE-Richtlinien sowie folgende FAQs:
Was sind kulturellen Zwecken dienende Leistungen?
Aus den Mitteln der SKE können neben den vorrangig zu behandelnden sozialen Förderungen Festivals und Veranstaltungen, kulturelle Sonderprojekte und Organisationen, Vereine o.ä., die der wirtschaftlichen, sozialen und künstlerischen Interessenförderung der Bezugsberechtigten dienen, unterstützt werden.
Was ist bei der Antragstellung für Unterstützungen von Festivals,
Veranstaltungen und kulturellen Sonderprojekten zu beachten?
Dem Ansuchen müssen eine Gesamtkalkulation und ein Finanzierungsplan inklusive einer Aufstellung der bei sonstigen Institutionen beantragten und/oder zugesprochenen Förderungen beigelegt werden. Außerdem ist ein Konzept bzw. eine Inhaltsbeschreibung zu übermitteln.
Nach der Durchführung des Festivals, der Veranstaltung bzw. nach Beendigung eines Projekts bitten wir um eine Abrechnung anhand der tatsächlichen Kosten. Dieser sind Original-Belege in Höhe des von der VdFS gewährten Zuschusses vorzulegen, die von der VdFS entwertet und retourniert werden. Der Abrechnung ist eine Evaluierung des Festivals bzw. der Veranstaltung (Gästeanzahl, Pressespiegel etc.) beizulegen.
Welche Voraussetzungen gibt es für einen Zuschuss zu einer Aus- und Weiterbildung?
Antragsberechtigt sind physische Personen, die mit der VdFS mindestens ein Jahr vor Antragstellung einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben.
Weiters ist von dem oder Antragsteller*in über mindestens 3 bei der VdFS angemeldete und gemäß Punkt II.6. der Verteilungsbestimmungen verrechenbare Werke zu erbringen. Diese Anzahl erhöht sich nach 10-jähriger Mitgliedschaft auf mindestens 5 angemeldete und verrechenbare Werke.
Wie stelle ich einen Antrag um einen Zuschuss zu einer Aus- und Weiterbildung?
Bitte schicken Sie vor Inanspruchnahme der Aus- bzw. Weiterbildung ein schriftliches Ansuchen per Mail und beschreiben Sie die Art der Aus- bzw. Weiterbildung, ihren Nutzen bzw. die zuerwartenden Kosten (wenn notwendig inkl. Reisekosten; siehe Punkt 5.3.4.1 der Richtlinien).
Bitte beachten Sie dabei, dass der sachliche Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als Filmschaffende oder Filmschaffender bzw. als unsübende Künstlerin oder Künstler im audiovisuellen Bereich gegeben sein muss und nachzuweisen ist.
Wie hoch ist ein Zuschuss zur Aus-und Weiterbildung?
Die Höhe des einmaligen Zuschusses wird im Einzelfall individuell festgelegt. Sie beträgt maximal EUR 3.000,- pro Kalenderjahr.
Wer entscheidet über die jeweiligen Anträge?
Alle Anträge werden nach einer formalen Vorabprüfung durch das VdFS SKE-Team dem SKE-Ausschuss und dem Vorstand der VdFS vorgelegt und von letzterem beschlossen. Der Aufsichtsrat der VdFS muss diese Beschlüsse bestätigen. Selbstverständlich werden alle Informationen streng vertraulich behandelt.
Wann werde ich über das Ergebnis informiert?
In der Regel werden Sie innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis informiert. Alle Antragsteller*innen werden nach der jeweiligen Aufsichtsratssitzung schriftlich informiert. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, erfolgt eine Begründung dieser Ablehnung.
Förderungen für Nicht-Mitglieder
Im Rahmen der Nachwuchsförderungen bietet die VdFS auch Nicht-Mitgliedern Leistungen an.
Bitte beachten Sie dazu unsere SKE Richtlinien und folgende FAQs:
Was ist die VdFS-Nachwuchsförderung?
Aus den SKE - Mitteln können auch Zuwendungen zur Förderung des filmischen Nachwuchses zuerkannt werden. Diese können von Personen in Anspruch genommen werden, die noch nicht Mitglied der VdFS sind. Diese Förderung ist beschränkt auf Filmschaffende bzw. ausübende Künstler*innen im audiovisuellen Bereich bis max. 40 Jahre, die einer in der VdFS vertretenen Berufsgruppe angehören.
Wie hoch ist der Zuschuss zur Nachwuchsförderung?
Dieser Zuschuss beträgt max. EUR 3.000,- pro Kalenderjahr und kann für die Teilnahme an einem künstlerischen Wettbewerb beantragt werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Punkt 5.3.5.1. der Richtlinien.