Urheberrecht

Initiative Urheberrecht Österreich 

Die VdFS ist Gründungsmitglied der Initiative Urheberrecht Österreich

Die Initiative Urheberrecht Österreich ist ein Zusammenschluss von österreichischen Künstler:innen-Vereinigungen (Urheberinnen und Urheber sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler), der sich für die Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Urheber(vertrags)rechts und Verwertungsgesellschaftenrechts in Österreich einsetzt.

Die Initiative erarbeitet insbesondere Vorschläge zur Stärkung der typischerweise schwächeren Verhandlungsposition der Kunstschaffenden gegenüber ihren Vertragspartner:innen (Verlage, Labels, Filmproduzent:innen, Rundfunkanstalten, sonstige Verwerter:innen) und zur Verbesserung der Vergütungssituation von Künstlerinnen und Künstlern in Österreich.

Finden Sie alle Informationen zur Initiative und Forderungen der Initiative auf folgender Homepage: www.initiativeurheberrecht.at/

Verwertungsgesellschaftenrecht

Neues Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG 2016)

Die EU-Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt wurde vom österreichischen Gesetzgeber umgesetzt.

Der daraus folgende Anpassungsbedarf erforderte eine umfassende Überarbeitung und Neuordnung der geltenden Normen in einer eigenen Neukodifikation (VerwGesG 2016).

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat am 9. Februar 2016 einen Entwurf für das neue Gesetz in Begutachtung geschickt und eine Frist für Stellungnahmen bis 2. März 2016 vorgesehen.

Die VdFS hat zum Gesetzesentwurf des BMJ fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben, die hier abrufbar ist.

Weitere Stellungnahmen finden sich hier.

Das neue Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016) siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung wurde am 28. April 2016 im Nationalrat beschlossen und ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten.

Im Parlament wurde noch ein Abänderungsantrag eingebracht, der für die Verwertungsgesellschaften zukünftig eine Ausweispflicht des „Medianeinkommens“ der Bezugsberechtigten im Transparenzbericht vorsieht. Die Bestimmung über die Verpflichtung zum Abschluss gemeinsamer Gesamtverträge (§ 47 Abs 2 VerwGesG 2016) wurde insofern noch abgeändert, als diese auf Wunsch der Nutzerorganisation (z.B. WKO) zwar zukünftig gemeinsam zu verhandeln sind, jedoch weiterhin gesondert abgeschlossen werden können. Ansonsten wurden vom Gesetzgeber keine inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Regierungsvorlage mehr vorgenommen.

Mit der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie in das neue Gesetz soll eine Verbesserung der Transparenz von Verwertungsgesellschaften sowie die Erleichterung der multiterritorialen und repertoireübergreifenden Vergabe von Urhebernutzungsrechten an Musikstücken für die Online-Verbreitung in der EU erreicht werden.

Das VerwGesG 2016 beinhaltet neue Bestimmungen über die Betriebsgenehmigung (unter Wahrung bisheriger Grundsätze), die Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung, eine Konkretisierung der Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhaber:innen, Bezugsberechtigten und Nutzern sowie den Ausbau der Transparenz- und Berichtspflichten. Weiters sind neue Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, die Einführung eines Beschwerdemanagements, der Ausbau alternativer Streitbeilegungsmechanismen und eine Erweiterung der Aufgaben der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften sowie deren Internationalisierung und Stärkung vorgesehen.

Rubey Manuel
Das Urheberrecht klingt in diesen Tagen etwas altbacken, ist aber eine wichtige Errungenschaft. Um solche und viele andere Dinge kümmert sich die VdFS. Und das ist natürlich gut und wichtig.
Manuel Rubey / Schauspieler

Politische Forderungen der VdFS

Neue Vergütungsansprüche

Die VdFS unterstützt die Vorschläge und Anliegen der © Initiative Urhebervertragsrecht zu neuen Ansprüchen auf angemessene Vergütung (gesetzliche Vergütungsansprüche). Diese Vorschläge sollen insbesondere eine Verbesserung der Abgeltung von Online-Nutzungen von Werken und Leistungen - sowohl auf Download- und Streaming-Diensten (Spotify, Apple Music, Amazon Prime, Deezer, iTunes, Flimmit, Maxdome, etc.) als auch den großen Online-Plattformen (YouTube, Facebook, Instagram, etc.) - für Urheber:innen und ausübende Künstler:innen zur Folge haben.

Auch dieser Gesetzestext stellt aus Sicht der Initiative einen ausgewogenen Vorschlag dar, der die berechtigten Interessen der Verwerter- und Nutzerseite (Filmproduzent:innen, Tonträgerhersteller:innen, Rundfunkanstalten, Streaming- und Download-Dienste, kleine und große Online-Plattformen, Kabelnetzbetreiber, Bibliotheken, etc.) entsprechend berücksichtigt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch die Überlegung, Urheber:innen und ausübende Künstler:innen am „oberen Ende“ der Verwertungskette direkt an den Nutzungen zu beteiligen und damit das primäre Urhebervertragsrecht und das für die gesamte Kreativszene wichtige gute Verhältnis zwischen den Kreativen und deren unmittelbaren Vertragspartnern, den Produzent:innen, zu entlasten, die als Inhaber:innen abgeleiteter und eigener Rechte auch die Entscheidungs- und Kontrollbefugnis behalten sollen.

Hier findet sich eine Zusammenfassung der Kernpunkte: https://www.urhebervertragsrecht.at/forderungen/verguetungsansprueche

Formulierungsvorschlag Filmurheberrecht

Die UrhG-Novelle 2015 hat unter anderem auch die lange erwartete Novellierung des Filmurheberrechts gebracht. Diese ist aus Sicht der VdFS jedoch enttäuschend und unvollständig erfolgt. Lediglich die EU-rechtswidrige "cessio legis" wurde durch eine widerlegliche Vermutungsregel ersetzt. Sämtliche weitergehenden Vorschläge der VdFS für ein modernes und ausgewogenes Filmurheberrecht blieben leider unberücksichtigt. Die Filmschaffenden fordern seit vielen Jahren eine Gleichstellung mit anderen Urheber:innen und ausübenden Künstler:innen im UrhG.

Die konkreten Vorschläge der VdFS lauten wie folgt:

1. Ausnahme des Hauptregisseurs von der Vermutungsregelung (d.h. Gleichstellung mit dem Drehbuchautor und Komponisten der Filmmusik).

2. Angemessene Beteiligung der Filmschaffenden an den Einnahmen der Produzent:innen aus noch nicht bekannten Nutzungsarten, künftig gewährten Verwertungsrechten und Zeiträumen einer Schutzfristverlängerung.

3. Angemessene Vergütung der Filmschaffenden für die öffentliche Wiedergabe von Filmwerken, die Weiterleitung von Rundfunksendungen und das Vermieten von Werkstücken durch die jeweiligen Nutzer:innen.

4. Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit der genannten Ansprüche (ausgenommen an die VdFS).

5. Beseitigung der für Filmdarsteller:innen weiterhin geltenden "cessio legis" und deren Ersatz durch eine Vermutungsregelung (analog zu den Filmurheber:innen).

6. Gesetzliche Verteilungsregelung: alle am Filmwerk beteiligten Rechteinhaber:innen - Filmschaffende (Urheberrecht), Schauspieler:innen (Leistungsschutzrecht) und Produzent:innen (Leistungsschutzrecht) - sollen an den Vergütungsansprüchen zu gleichen Teilen partizipieren.

7. Alle sonstigen lediglich historisch erklärbaren und die Filmschaffenden weiterhin diskriminierenden Regelungen des UrhG werden ersatzlos gestrichen.

Der Formulierungsvorschlag der VdFS (Gesetzestext) für ein faires und modernes Filmurheberrecht findet sich hier.

Urhebervertragsrecht

Die VdFS unterstützt die Vorschläge und Anliegen der © Initiative Urhebervertragsrecht.

Diese Vorschläge und Anliegen dienen der Stärkung der typischerweise schwächeren Verhandlungsposition der Kunstschaffenden gegenüber ihren Vertragspartnern (Verlage, Labels, Filmproduzent:innen, Rundfunkanstalten, sonstige Verwerter:innen) und sind daher für alle Schriftsteller:innen, Übersetzer:innen, Komponist:innen, ausübende Musiker:innen, Filmschaffende, Schauspieler:innen, bildende Künstler:innen und viele andere Urheber:innen und ausübende Künstler:innen in Österreich von besonderer Relevanz.

Der Gesetzestext stellt aus Sicht der Initiative einen ausgewogenen Vorschlag dar, der auch die berechtigten Interessen der Verwerterseite entsprechend berücksichtigt.

Hier findet sich eine Zusammenfassung der Kernpunkte: https://www.urhebervertragsrecht.at/forderungen/urhebervertragsrecht

Nationales Urheberrecht

Urheberrechtsnovelle 2015: Ein Gesetzesentwurf im Schnellverfahren

In Österreich wurde nun doch noch vor der Sommerpause des Nationalrats die Urheberrechtsnovelle durchgepeitscht. Bereits im Vorfeld wurde der Entwurf als Kompromisspapier abgetan, der weit hinter den Notwendigkeiten zurückbleibt. Aus Sicht der Filmschaffenden allerdings bleibt auch bei dieser Novellierung eine Reform des Filmurheberrechts aus.

Verändert wurde der § 38 UrhG. Bisher geltendes Recht schrieb vor, dass die Verwertungsrechte an kommerziell hergestellten Filmwerken automatisch den Filmproduzent:innen zustehen. Diese sogenannte cessio legis wurde vom EuGH in seiner Entscheidung „Luksan“ Anfang 2012 für rechtswidrig erklärt. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Entscheidung nun in der Novelle umgesetzt und wie in Deutschland die cessio legis durch eine widerlegbare Vermutungsregel ersetzt. Es wird nun also „nur“ mehr widerleglich vermutet, dass die Filmurheber:innen alle Verwertungsrechte den Filmhersteller:innen eingeräumt haben. Verwunderlich in diesem Zusammenhang ist, dass die cessio legis für Schauspieler:innen nach wie vor besteht. Nach deutschem Vorbild wurde auch die Durchbrechung des Prioritätsprinzips in § 38 UrhG verankert, wonach die Rechteübertragung auf die Produzent:innen auch dann möglich ist, wenn die Rechte bereits einem Dritten (hier v.a. einer Verwertungsgesellschaft) eingeräumt wurden. An der Regelung der gesetzlichen Vergütungsansprüche ändert der Gesetzgeber in § 38 UrhG nichts, diese sind weiterhin zur Hälfte den FilmproduzentInnen zugewiesen, obwohl diesen an sich eigene Vergütungsansprüche zukommen.

Des Weiteren wurde in § 42b UrhG die Festplattenabgabe beschlossen. Bisher war in Österreich die sogenannte Leermedienabgabe vorgesehen. Diese wurde nun ersetzt durch eine Abgabe auf „Speichermedien jeder Art“. Umfasst sind somit auch die heute gängigen Medien wie USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten.

Unerfreulich aus Sicht der Verwertungsgesellschaften und Künstler:innen ist die doppelte Deckelung der Vergütung, die sich in den hinteren Reihen der Paragraphen versteckt. So soll nach § 116 Abs 11 die Summe der Privatkopieabgabe 29 Millionen pro Jahr nicht übersteigen. Bedenkt man, dass allein auf die Reprographievergütung 9-10 Millionen pro Jahr fallen, bleibt nach Abzug der Rückzahlungen voraussichtlich nur mehr ein Betrag von 12-13 Millionen übrig. Zum Vergleich: Mit den damals vergütungspflichtigen Medien (CD-R, DVD-R, Kamerakassetten, Festplatten in Mp3-Playern etc.) wurden im Jahr 2005 17,6 Millionen erzielt.

Auch die Regelung der Privatkopie (§42 UrhG) hat durch die Novelle eine Änderung erfahren. Ab Oktober 2015 ist es illegal eine Kopie von einer Vorlage zu erstellen, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Somit wurde diese Grauzone - die v.a. von Bedeutung bei Downloads von diversen Internet-Tauschbörsen ist - nun geregelt.

Auf die Anliegen von Bildung und Wissenschaft wurde in § 37a und § 42g UrhG eingegangen. In § 37a UrhG wird das Zweitverwertungsrecht von Urheber:innen für wirtschaftliche Beiträge geregelt. So können die Urheber:innen nun, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen, ihre Beiträge nach Ablauf von zwölf Monaten öffentlich nicht-kommerziell zugänglich machen. In § 42g UrhG findet sich eine Regelung für passwortgeschützte Lernplattformen. Dieser Regelung nach dürfen alle veröffentlichten Werke im Intranet zur Verfügung gestellt werden – mit Ausnahme der Werke, die für den Lehr- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Im Hinblick auf digitale Archive wurde den Bibliotheken, Mediatheken und Archiven mehr Handlungsfreiheit eingeräumt. So bestimmt § 47 Abs 7 UrhG, dass diese Einrichtungen von vorhandenen physischen Werken eine digitale Kopie anfertigen und diese ausstellen, vorführen und verleihen dürfen. Erweitert wurden daneben auch die Regelungen betreffend des Kopienversand durch Bibliotheken (§42a UrhG). Hier wurde in Absatz 2 festgelegt, dass öffentlich zugängliche Sammlungen – wie Bibliotheken, Archive, Museen etc. – auf Bestellung Vervielfältigungen zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch Dritter für Forschungszwecke herstellen dürfen. Bereits jetzt wird gewarnt, dass das wissenschaftliche Verlagswesen dadurch schwer beeinträchtigt wird, da mit dieser Regelung de facto ganze Sammlungen von wissenschaftlichen Beiträgen zur Vervielfältigung frei gegeben werden.

Eine weitere Neuerung im Zusammenhang mit dem Zitatrecht sieht die Novelle im § 42f UrhG vor. Gab es bis jetzt für Filmzitate keine eigene Regelung, sieht der Gesetzgeber nun eine Generalklausel vor, die alle Werkkategorien umfasst.

Diese Änderungen werden am 1.10.2015 in Kraft treten. Im Folgenden wird es zu Tarifverhandlungen für einen Gesamtvertrag zwischen Verwertungsgesellschaften und WKO kommen, damit die Kunstschaffenden die ihnen seit Langem zustehenden Vergütungen für Kopien auf Festplatten, Handyspeichern und Speicherkarten bekommen. 

Urheberrechtsnovelle 2014: Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Die Urheberrechtsnovelle 2014 kümmert sich ausschließlich um europarechtliche Vorgaben. So wurde die Richtlinie „Über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke“ umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist eine Harmonisierung im europäischen Raum um einen Rechtsrahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Digitalisierung und Veröffentlichung von verwaisten Werken im Internet möglich ist. 

Umgesetzt wurde die Richtlinie in § 56e UrhG. Kundgemacht wurde diese Novellierung am 13.1.2015 im Bundesgesetzblatt, jedoch gilt diese rückwirkend ab 29.10.2015. Damit versuchte man mehr oder weniger elegant über den Umstand hinweg zu täuschen, dass Österreich die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hatte.

Urheberrechtsnovelle 2013: Der große Wurf bleibt aus

Die Erwartungshaltungen an die Urheberrechtsnovelle waren groß. Da war die Rede von der Erneuerung des Filmurheberrechts und die lang verlangte Festplattenabgabe sollte endlich beschlossen werden. Übrig blieben Mindestinhalte und ein mehr als holpriger Weg dorthin. 

Schlussendlich einigte sich die Regierung auf jene Punkte, die von vornherein außer Diskussion standen, weil sie europarechtliche Vorgaben waren. So wurde die Dauer der Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller:innen und der ausübenden Künstler:innen, deren Darbietungen auf Tonträgern festgehalten sind, von 50 auf 70 Jahre nach Erstveröffentlichung verlängert. Daneben sind noch eine Reihe von begleitenden Maßnahmen für ausübende Künstler:innen normiert. So kommt es zum Rechtsverlust der Hersteller:innen zugunsten  der ausübenden Künstler:innen bei mangelnder Nutzung während der verlängerten Schutzdauer.

Daneben wird ein Fonds für Studiomusiker:innen und abzugsfreie Tantiemen für die verlängerte Schutzdauer eingerichtet. Zu guter Letzt wurde für die Verbindung von Komposition und Text bei Liedern eine gemeinsame Schutzfrist beginnend mit dem Tod der längstlebend beteiligten Urheber:innen festgesetzt.

Die Kritik an die damalige Justizministerin Beatrix Karl, dass es sich hier lediglich um die Umsetzung von europäischen Rechtsakten handle, wies diese mit dem Argument zurück, dass die Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter in Planung sei, jedoch aufgrund zu stark divergierender Interessen der diversen Interessenvertreter*innen derzeit nicht möglich sei. Eine Umsetzung sei demnach erst in der nächsten Gesetzgebungsperiode realistisch.

Europäisches Urheberrecht

Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten

Bis April 2016 hat der österreichische Gesetzgeber die europäische Richtlinie „über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten“ umzusetzen. Diese Richtlinie beschäftigt sich v.a. mit zwei Themen: Zum einen soll es neuen Musikdiensten im Netz ermöglicht werden Online-Rechte möglichst europaweit zu erwerben. Zum anderen beinhaltet sie strengere Regeln für Verwertungsgesellschaften, um den Urheber*innen mehr Freiheiten bei der Einräumung ihrer Rechte zu ermöglichen. Ziel ist hier v.a. eine Harmonisierung der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Verwertungsgesellschaften.

Die dabei getroffenen neuen Regelungen für die Verwertungsgesellschaften zielen v.a. auf eine erhöhte Transparenz, eine stärkere Aufsicht und stärkere Mitbestimmungsrechte für Urheber/innen ab. So soll den Mitgliedern von Verwertungsgesellschaften mehr Kontrolle eingeräumt werden. Ein Ansatz ist hierbei, dass die  Verteilungsbestimmungen in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden sollen. Die europäische Richtlinie will v.a. den Urheber*innen einen größeren Handlungsspielraum gegenüber den Verwertungsgesellschaften einräumen, um den Wettbewerb in diesem Bereich zu stärken. Hier wurde medial an mehreren Stellen bereits kritisiert, dass die Kommission die Arbeit der Verwertungsgesellschaften missversteht. So versucht die Richtlinie die Interessen der Rechteinhaber*innen zu stärken, indem diesen die Möglichkeit eingeräumt wird ihr Rechtspaket möglichst effizient an eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen, um dieses bei Bedarf auch wieder zu entziehen. 

Unberücksichtigt bleibt hierbei die Macht des Kollektivs. Gerade weil Verwertungsgesellschaften eine Vielzahl von Rechten wahrnehmen, kommt es zu einer massiven Stärkung der Verhandlungsposition. Diese Verhandlungsposition würde dem Einzelnen nicht zukommen.

Im Bereich der Musikindustrie hofft die Kommission, dass die Richtlinie dazu beiträgt die Musikdienste im Web zu harmonisieren. Wer derzeit beispielsweise eine weltweit abrufbare Website betreibt und darauf geschützte Musik verwendet, muss sich von Staat zu Staat verhandeln, um die jeweiligen nationalen Lizenzen eingeräumt zu bekommen. Eine „EU-Lizenz“ kann die Richtlinie zwar nicht einführen, jedoch baut sie auf erhöhten Wettbewerb, um Mehrgebietslizenzen zu schaffen. Die neue Regelung sieht vor, dass die Urheber*innen ihre Rechte selbst weiter lizenzieren können bzw. diese einer anderen Verwertungsgesellschaft einräumen können, wenn die  Verwertungsgesellschaft keine Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte anbietet. So soll der dadurch forcierte Wettbewerb dazu führen, dass Gesellschaften sich grenzüberschreitend zusammenschließen, um gemeinsam Rechtebündel zu schnüren.

Wie der österreichische Gesetzgeber die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen wird, ist noch nicht bekannt. Es bleibt somit abzuwarten. 

Richtlinie über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke

Im Oktober 2012 wurde eine EU-Richtlinie über die Online-Nutzung verwaister Werke verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist eine Harmonisierung im europäischen Raum, um einen Rechtsrahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Digitalisierung und Veröffentlichung im Internet von verwaisten Werken möglich ist. Bei einem verwaisten Werk handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Rechteinhaber*in nicht bekannt, bzw. nicht lokalisierbar ist. Die Konsequenz daraus ist, dass diese Werke kaum rechtssicher genutzt werden können. Die Richtlinie setzt nun genau bei dieser Problematik an.

Gemäß der Richtlinie dürfen die verwaisten Werke nun von bestimmten öffentlichen Institutionen – darunter fallen v.a. öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen und Archive – genutzt werden. Diese Nutzungsbestimmung beinhaltet die Erlaubnis die Werke öffentlich zugänglich zu machen, des Weiteren die Digitalisierung und Vervielfältigen zu ebenjenem Zweck sowie eine Indexierung, Katalogisierung, Digitalisierung, Bewahrung und Restaurierung.

Unter die betroffene Werkkategorie fallen Filmwerke, audiovisuelle Werke sowie Werke in Buch- oder sonstiger Schriftform. Bevor jedoch ein verwaistes Werk veröffentlicht bzw. digitalisiert werden kann, muss zuvor eine sorgfältige Suche nach dem oder der Rechteinhaber*in betrieben werden. Ist diese/r nicht auffindbar, bekommt das Werk endgültigen Waisenstatus, der sowohl für das Erscheinungsland gilt als auch für alle anderen europäischen Länder. Wird die Rechteinhaber*in zu einem späteren Zeitpunkt ausfindig gemacht, kann der Waisenstatus für die Zukunft aufgehoben werden. Für diesen Zeitraum der Nutzung kann er ein angemessenes Entgelt verlangen.

In Österreich wurde diese Richtlinie in der Urheberrechtsnovelle 2014 umgesetzt. 

Internationales Urheberrecht 

Vertrag von Peking

Nach jahrelangen Bemühungen konnte die Diplomatische Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum nun doch am 24. Juni 2012 den Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen verabschieden. Inhalt des Vertrages ist der internationale Schutz der Rechte ausübender Künstler:innen bei ihren audiovisuellen Darbietungen. Unter Künstler:innen werden hierbei „Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die in literarischen oder künstlerischen Werken oder Folkloredarbietungen spielen, singen, auftreten oder vortragen oder diese interpretieren oder anderweitig aufführen“ (Artikel 2a) verstanden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist vor allem Artikel 12 des Vertrages, wonach im Falle einer Rechteübertragung von den Künstler:innen auf die Produzent:innen Regeln zu erlassen sind, wonach diese Übertragung mit einer Vergütung einhergehen muss. Weiters räumt der Vertrag den ausübenden Künstler:innen in audiovisuellen Aufführungen das Recht ein, 50 Jahre lang ausschließlich über die Nutzung des Werkes – v.a. Reproduktion, Vertrieb, Verleih - bestimmen zu können. 

Diese Exklusivrechte beziehen sich auch auf das Wiedergaberecht im Rundfunk und auf „sonstige an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikationsformen“. Ein weiterer zentraler Punkt ist der Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte. Somit das Recht genannt zu werden und die Möglichkeit dagegen vorzugehen, wenn die Reputation der Künstler:innen Schaden nimmt, bei Änderungen bzw. Verzerrungen der Darbietung. 

Die durch das Peking Abkommen den Künstler:innen eingeräumte Rechte müssen im Folgenden nun in nationale Bestimmungen umgesetzt werden. Voraussetzung für die Durchsetzung ist somit, dass so viele WIPO-Mitgliedsstaaten wie möglich, diesen Vertrag ratifizieren

Vertrag von Marrakesch

Im Vertrag von Marrakesch konnte sich die WIPO im Juni 2012 auf eine globale Urheberrechtsausnahme für Blinde einigen. Der Vertrag hat sich hierbei zum Ziel gemacht den weltweiten Mangel an Büchern für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen zu beseitigen.

Bis heute ist ein schwindend geringer Teil aller Bücher für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen aufgearbeitet, angesprochen sind hierbei v.a. Formate wie Audio-Bücher und Bücher in Braille-Schrift. Die logische Konsequenz daraus ist eine gesellschaftliche Ausgrenzung im Bereich der Bildung. Der Vertrag setzt genau bei diesem Problem an. So soll in dem jeweiligen Urheberrecht der unterzeichnenden Staaten eine Ausnahme normiert werden, wonach die diversen Sonderformate ohne Einwilligung der Rechteinhaber:innen erstellt werden können. Des Weiteren sollen „befugte Stellen“ geschaffen werden, bei denen die jeweiligen Sonderformate von Berechtigten bezogen werden können.

Gefördert und ermöglicht wird durch diesen Vertrag auch der internationale Vertrieb. Waren in Amerika beispielsweise 200.000 Bücher in Braille Schrift übersetzt, konnte aufgrund urheberrechtlicher Unterschiede nur ein Bruchteil in Großbritannien genutzt werden. Durch die einheitliche Ausnahmeregelung in den verschiedenen urheberrechtlichen Systemen ist nun ein internationaler Austausch möglich.

Österreich hat die Umsetzung dieses Vertrages in die vor Kurzem beschlossene Urheberrechtsnovelle aufgenommen. Der neu hinzugekommene § 42d UrhG normiert genau jene Ausnahme, die der Vertrag von Marrakesch international in die diversen Urheberrechte integrieren will. 

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