FAQ

Mitgliedschaft und Wahrnehmungsvertrag

Hier finden Sie alle Informationen rund um Mitgliedschaft und Werksendemeldung.

Was sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft?

Urheber:innen aus den Berufsgruppen Regie, Kamera, Filmschnitt, Kostümbild und Szenenbild sowie ausübende Künstler:innen im audiovisuellen Bereich (Schauspieler:innen, Sprecher:innen) können Bezugsberechtigte der VdFS werden. Für eine Mitgliedschaft ist der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages nötig und die Zusendung einer vollständigen Filmographie.

Wer kann Mitglied werden?

Urheber:innen aus den Berufsgruppen Regie, Kamera, Filmschnitt, Kostümbild und Szenenbild sowie ausübende Künstler:innen im audiovisuellen Bereich (Schauspieler:innen, Sprecher:innen). Auch Rechtsnachfolger:innen (Erb:innen) der genannten Berufsgruppen können Mitglied werden. 

Wie kann ich Mitglied werden? (formale Voraussetzungen)

Für eine VdFS-Mitgliedschaft ist der Abschluss des Wahrnehmungsvertrages Voraussetzung. Dieser kann über unsere Homepage digital ausgefüllt werden oder muss im Original an unsere Postadresse geschickt werden. Außerdem benötigen wir eine vollständige Filmographie, mit Angaben über Funktion und Umfang beim jeweiligen Werk und/oder mit Angaben über Rollennamen  und Drehtage/Takes Ihrer Produktion.

Warum ein Wahrnehmungsvertrag?

Mit dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrages räumen die Bezugsberechtigten der VdFS die ihnen zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche zur treuhändigen Wahrnehmung ein und beauftragen die VdFS mit dem Inkasso. Ohne Wahrnehmungsvertrag kann die VdFS für die oder den Filmschaffenden nicht tätig werden.

Auch für die Wahrnehmung der Zweitverwertungsrechte im Ausland, die durch den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen mit Schwestergesellschaften gewährleistet werden, bildet der Wahrnehmungsvertrag mit der VdFS die Grundlage.

Die Rechteeinräumung erfolgt für jenen Bereich, in dem nach inländischem oder ausländischem Recht die Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften erforderlich ist oder praktisch gehandhabt wird.

Was kostet die Mitgliedschaft?

Die VdFS-Mitgliedschaft ist kostenlos, es werden weder einmalige noch laufende Gebühren verrechnet.

Wie finanziert sich die VdFS?

Die VdFS ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Honorar für ihre Tätigkeit bestreitet sie aus Abzügen von den an die Bezugsberechtigten verteilten Urheberrechtsvergütungen aus Österreich, so wie dies alle Verwertungsgesellschaften tun. Abrechnungen aus dem Ausland werden spesenfrei an die Bezugsberechtigten weitergeleitet.

Was bietet mir die VdFS?

Die VdFS nimmt die Urheberrechte von Filmurheber:innen und Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstler:innen im audiovisuellen Bereich (Schauspieler:innen, Sprecher:innen) wahr und verteilt die aus Kabel- und Leerkassettenvergütung sowie weiteren urheberrechtlichen Ansprüchen anfallenden Tantiemen an Filmschaffende und ausübende Künstler:innen im audiovisuellen Bereich. Durch Gegenseitigkeitsverträge mit zahlreichen ausländischen Schwestergesellschaften werden die Rechte der VdFS-Bezugsberechtigten auch im Ausland wahrgenommen.

Neben der Hauptaufgabe, der Einhebung und Verteilung der Gelder, nimmt die VdFS auch soziale und kulturelle Aufgaben (Förderung des österreichischen Filmschaffens, Lebenskostenzuschüsse für notleidende Bezugsberechtigte, Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen etc.) wahr. Zusätzlich wird Mitgliedern auch eine Rechts- oder steuerliche Beratung im Rahmen von max. EUR 2.000,- pro Jahr angeboten.

Nach welchen Kriterien werden Tantiemen verteilt?

Die Verteilung der Tantiemen erfolgt getrennt an die Gruppe der Filmurheber:innen und ausübenden Künstler:innen im audiovisuellen Bereich.

Die Berechnung erfolgt anhand verschiedener Parameter, wie beispielsweise Werkart, Sender oder Sendezeit. Für die verschiedenen Werkarten werden entsprechende Berechnungsfaktoren festgelegt. Ebenso sind für die TV-Sender Sendefaktoren festgelegt, die sich aus dem Verbreitungsgrad und dem Empfangspotential dieser Programme ergeben. Weiters wird bei der Tantiemenberechnung die Tages- und Nachtzeit der Ausstrahlung berücksichtigt.

Die Verrechnung erfolgt nach der Länge der Werke in vollen Minuten, wobei Werke unter 10 Minuten Sendelänge von der VdFS nicht verrechnet werden.

Die aktuellen Verteilungsbestimmungen der VdFS finden Sie im Downloadbereich. 

Wie werden meine Tantiemen berechnet?

Hier finden Sie eine Grafik, mit welcher das System der Tantiemenberechnung erläutert und anhand von Beispielen dargestellt wird.

Wann bekomme ich meine Tantiemen?

Jeweils im Herbst eines Jahres erfolgt eine Hauptabrechnung der Tantiemen, die auf den Ausstrahlungsdaten des Vorjahres basiert. Ausstrahlungen früherer Sendejahre (rückwirkend drei Jahre) werden im Zuge von Nachabrechnungen verrechnet.

Tantiemenzahlungen von ausländischen Schwestergesellschaften werden mehrmals jährlich ohne Abzug von Spesen an die Empfänger:innen weitergeleitet.

Kann ich bei mehreren Verwertungsgesellschaften Mitglied sein?

Da die VdFS die Rechte ihrer Bezugsberechtigten auch im Ausland wahrnehmen kann, wird der Wahrnehmungsvertrag üblicherweise für eine weltweite Rechtewahrnehmung abgeschlossen. In diesem Fall ist eine Mitgliedschaft bei einer anderen ausländischen Verwertungsgesellschaft (sofern diese dieselben Rechte wahrnimmt) nicht möglich.

Bezugsberechtigte können jedoch einzelne Länder aus der Rechtewahrnehmung ausschließen bzw. die Rechtewahrnehmung nur auf Österreich eingrenzen. In diesem Fall sind regionale Mitgliedschaften bei ausländischen Schwestergesellschaften möglich.

Für Filmschaffende und ausübende Künstler:innen im audiovisuellen Bereich (Schauspieler:innen, Sprecher:innen) ist eine weltweite Rechtewahrnehmung grundsätzlich am sinnvollsten, da die Werke und/oder Mitwirkungen in diesem Fall nur einmal angemeldet werden müssen. Im Falle von nationalen Mitgliedschaften bei mehreren Verwertungsgesellschaften hat eine Werkanmeldung bei allen Gesellschaften zu erfolgen, was einen erheblichen Mehraufwand für ein Mitglied bedeutet. Ein weiterer Vorteil der weltweiten Rechtewahrnehmung ergibt sich durch den Umstand, dass die VdFS Tantiemen aus dem Ausland ohne jegliche Abzüge an die Bezugsberechtigten weiterleitet.

Zusätzlich kann jemand beispielsweise auch als Drehbuchautor:in oder Filmproduzent:in tätige Regisseur:in auch Mitglied bei der Literar Mechana und/oder der VAM sein, da diese Gesellschaften andere Rechteinhaber:innen (Drehbuchautor:innen, Filmproduzenten:innen) als die VdFS vertreten.

Sind Tantiemenansprüche vererbbar?

Nicht nur die Künstler:innen selbst, sondern auch die gesetzliche Rechtsnachfolge (Erb:innen) können Rechte in die VdFS einbringen und Tantiemen beziehen. Werke und Leistungen sind entsprechend den im Urheberrechtsgesetz festgelegten Schutzfristen geschützt: Filme 70 Jahre nach Tod der letztlebenden Urheber:in (Drehbuch, Regie, Dialog, Filmmusik), schauspielerische Leistungen werden bis 50 Jahre nach Veröffentlichung (Erstaufführung) des Films abgegolten.

Um die Rechtsnachfolge bestehender (verstorbener) Mitglieder antreten zu können, muss der VdFS ein Einantwortungsbeschluss oder ein ähnliches ausländisches Dokument vorgelegt werden. Für Details zur Rechtsnachfolge wenden Sie sich bitte an das VdFS-Büro. 

Sind meine Tantiemen sozialversicherungspflichtig und/oder muss ich sie versteuern?

Eine Übersicht über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Tantiemenzahlungen finden Sie hier.

Wie kann ich neue Werke und Mitwirkungen anmelden?

Die Werksendemeldung dient der Ermittlung von Ansprüchen der Urheber:innen, Schauspieler:innen und Sprecher:innen.

Die Anmeldung der Werke und Mitwirkungen stellt die wichtigste Grundlage für die Tantiemenberechnung dar. Die VdFS wertet zwar selbständig TV-Programme aus, ist aus Gründen der Vollständigkeit jedoch auch auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.

Neue Werke und Mitwirkungen sollten daher regelmäßig angemeldet werden! Wir empfehlen dies mindestens einmal jährlich zu erledigen. Werksendemeldungen können über die VdFS Online-Plattform MyVdFS getätigt werden (Werkübersicht / Neues Werk hinzufügen) und direkt über die MyVdFS App. Selbstverständlich nehmen wir auch Werkanmeldungen per E-Mail oder Post entgegen.

Wer kann die MyVdFS App nutzen?

Das für unsere Mitglieder zugängliche Online-Portal MyVdFS gibt es seit April 2022 als mobile App für unterwegs. Mit der App können Sie Ihre Mitgliedschaft verwalten, neue Werksendemeldungen tätigen, Ihre Gutschriften einsehen und Ihre Stammdaten aktualisieren.

Was kann für Urheber:innen abgerechnet werden?

Die VdFS rechnet für Urheber:innen folgende Werkarten ab: Kino-/TV-Filme, Serien, Dokumentationen/Magazinbeitrag/Reportagen, Sitcom/Comedy, Soaps/Telenovelas sowie Doku-Soaps- und -serien.

Gemäß den Verteilungsbestimmungen der VdFS werden Nachrichten, Werbung, Sportübertragungen, Zeichentrick/ Animation, TV-Shows, Kochshows, Talkformate, Lesungen, Musiksendungen, Live-Übertragungen oder Aufzeichnungen von Bühnenwerken vor Publikum, Reality-TV, Schul- und Bildungsfernsehen sowie Infotainment nicht abgerechnet. Werke werden grundsätzlich ab einer Sendelänge von 10 Minuten abgerechnet.

Denken Sie bitte daran, Ihre Werke regelmäßig zu melden!

Warum muss ich ein Werk suchen, wenn ich ein neues anmelden will?

Da die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass wir das Werk bereits in unserem System haben, ist es erforderlich (und auch einfacher) wenn man das Werk zuerst sucht. So können Duplikate vermieden werden und Sie müssen Ihre Tätigkeit nur ergänzen.

Warum können bestehende Werke/Titel nicht geändert werden?

Nach der Genehmigung eines Werkes ist es in unserem System vorhanden und fest integriert, eine Änderung kann somit nur durch uns vorgenommen werden. Wenden Sie sich bitte an office@vdfs.at, wenn Sie eine Änderung vornehmen lassen wollen/müssen. 

Warum ist mein Werk so lange in der unbearbeiteten Liste?

Werke werden von uns erst genehmigt sobald diese erstausgestrahlt (Kino oder TV) wurden. Erfahrungsgemäß können sich bis zur ersten Ausstrahlung diverse Parameter, wie Untertitel noch verändern, weshalb bereits eingetragene Werke in der unbearbeiteten Liste aufscheinen.

Wie kann ich meine Werkliste sortieren?

Durch Klick auf eine Überschrift der Tabelle bei der Werkliste wird nach dieser Überschrift aufsteigend sortiert. Nach einem erneuten Klick wird absteigend sortiert.

Warum ist ein Werk mehrmals vorhanden?

Jede unterschiedliche Schnittfassung gilt als eigenständiges Werk.

Warum werden in der Werkliste keine Regisseur:innen genannt?

Regisseur:innen sind in der Detailansicht zu jedem Werk ersichtlich.

Warum sehe ich nicht alle (angemeldeten) Werke?

Aktuell werden in der MyVdFS-Werkeliste nur verrechenbare Werke gemäß den Verteilungsbestimmungen angezeigt. Alle weiteren verifizierten Werke werden in unserer internen Datenbank verwaltet.

Was kann für Schauspieler:innen abgerechnet werden?

Die VdFS rechnet für Schauspieler:innen folgende Werkarten ab: Kino-/TV-Filme, Fernsehfilme als Serie sowie fiktionale Serien.

Gemäß den Verteilungsbestimmungen der VdFS werden Werbung, Musikclips, Aufzeichnungen von Bühnenwerken vor Publikum, Interviews, Moderationen und Infotainment nicht abgerechnet. Werke werden ab einer Sendelänge von 10 Minuten abgerechnet. 

Bitte denken Sie daran, Ihre Werke regelmäßig zu melden!

Was kann für Sprecher:innen abgerechnet werden?

Die VdFS rechnet für Sprecher:innen folgende Werkarten ab: Kino-/TV-Filme, Fernsehfilme als Serie, fiktionale Serien, Dokumentationen/Magazinbeitrag/Reportagen. Werke werden ab einer Sendelänge von 10 Minuten abgerechnet. 

Bitte denken Sie daran, Ihre Werke regelmäßig zu melden!

Wie kann ich meine Stammdaten ändern?

Bitte ändern Sie Ihre Stammdaten über das Online-Portal MyVdFS oder die MyVdFS App. Gerne können Sie uns Änderungen Ihrer Adresse und/oder Bankdaten auch per Mail bekannt geben. Schreiben Sie uns dazu bitte ein Mail an office@vdfs.at

Warum kann ich mein bestätigtes Werk nicht in meiner Werkliste finden?

Dass Sie ein gemeldetes und bestätigtes Werk nicht in Ihrer Liste finden, kann grundsätzlich zwei Gründe haben: entweder handelt es sich möglicherweise um ein (gemäß unserer Verteilungsbestimmungen) nicht verrechenbares Werk, das nur in unserer internen Datenbank verwaltet wird oder das Werk wurde unter einem anderen Titel ausgestrahlt und ist mit diesem Titel nicht in der Werkliste zu finden. 

Wo sehe ich meinen prozentualen Anteil?

Der prozentuale Anteil an einer Funktion ist in der Detailansicht Ihres Werkes ersichtlich und veränderbar.

Wie kann ich einen Künstlernamen hinzufügen?

Künstlernamen und Namensvarianten können bei der Stammdatenänderung hinzugefügt oder gelöscht werden.

Wie kann ich Sendedaten anmelden?

Sowohl bei der Werksendemeldung als auch bei der Detailansicht eines bereits bestätigten Werkes können Sendedaten hinzugefügt werden.

Ich habe Sendedaten hinzugefügt, was nun?

Die VdFS wertet zwar selbständig TV-Programme aus, ist aus Gründen der Vollständigkeit jedoch auch auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen. Wir werden die gemeldeten Sendedaten analysieren, für die Abrechnung heranziehen bzw. an unsere ausländischen Schwestergesellschaften weiterleiten.

Wo sehe ich die Sendedaten eines Werkes?

Die Sendedaten können nicht in der Online-Plattform MyVdFS oder der MyVdFS App eingesehen werden. Diese werden in unserer internen Datenbank verwaltet. Diese Daten werden jedoch in den Details zu den Gutschriften angeführt. 

Ansässigkeitsbescheinigung

Bei der Auszahlung von Tantiemen an Mitglieder, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, benötigt die VdFS eine vom Wohnsitzfinanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung (Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung). Sollten wir dieses Dokument nicht erhalten, müssen wir 20% Quellensteuer von Zahlungen an unsere Bezugsberechtigten abziehen und an das Finanzamt Eisenstadt abführen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Bescheinigung jedes Jahr erneuert werden muss. Schicken Sie uns dieses zum Jahresanfang zu!

Wer muss eine Ansässigkeitsbescheinigung erbringen?

Alle Mitglieder der VdFS, die ihren Wohn- und Steuersitz nicht in Österreich haben, müssen sich jährlich eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen und der VdFS zukommen lassen.

Wann muss die Bescheinigung erbracht werden?

Bitte schicken Sie uns die vom Finanzamt geprüfte und unterfertigte Bescheinigung zum Jahresanfang zu. Die Bescheinigung muss jedes Jahr erneuert werden! Spätestens jedoch sollte die Bescheinigung im Juni des jeweiligen Jahres der VdFS vorliegen.

Was passiert, wenn keine Bescheinigung erbracht wird?

Wenn der VdFS bis spätestens im Juni des jeweiligen Jahres keine sog. Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt, werden bei den Zahlungen an unsere Bezugsberechitgte automatisch 20% Quellensteuer abgezogen und an das Finanzamt Eisenstadt abgeführt. 

Kann die abgezogene Quellensteuer refundiert werden?

Sie können sich den Quellensteuerabzug vom Finanzamt Eisenstadt refundieren lassen, wenn Sie gleichzeitig den Nachweis erbringen, dass Sie für die Tantiemenzahlung die Steuer in Ihrem Wohnsitzland bezahlt haben. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an das Finanzamt Eisenstadt. 

Informationen zur Steuer- und Sozialversicherung

Informationen zur Steuer- und Sozialversicherung

Unser Steuerberater und sein Team haben für Sie hier die wichtigsten Informationen zur Steuer- und Sozialversicherung zusammengefasst.

Für detaillierte Angaben bzw. Beratungen wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Steuerberatung. 

Leitfäden

Diese Leitfäden für die Praxis wurden aufgrund von vermehrten Anfragen von Bezugsberechtigten an die VdFS erstellt und sollen eine allgemeine Einführung in die Thematik und Sensibilisierung für verschiedene rechtliche Problemstellungen ermöglichen. Diese können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Anlauf- und Beratungsstellen

Der Dachverband der Filmschaffenden hat eine Liste mit Anlauf- und Beratungsstellen für Film- und Fernsehschaffende in Österreich erstellt. 

Sie können Ihre Einstellungen jederzeit ändern und Ihre Zustimmung widerrufen. Die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, wird dadurch nicht berührt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.