Zur Geschichte der VDFS!
Filmschaffende haben es geschafft!
Die erste Initiative für die Gründung einer Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden erfolgte am Urheberrechtskongress in Salzburg 1991. Filmschaffende, also Regisseure, Kameraleute, Cutter, Ausstatter, merkten plötzlich, dass schon mehr als zehn Jahre hindurch die 1980 neu geschaffenen Tantiemen für Kabelfernsehen und Leerkassettenvergütung an ihnen vorbeiflossen. Während ihre Berufskollegen aus der Musik, der Literatur und der bildenden Kunst (aber auch die Filmproduzenten) von Anfang an diesen Einnahmen beteiligt waren.
Die gesamten Einnahmen aus Kabelfernsehen und Leerkassettenvergütung wurden von den anderen Verwertungsgesellschaften wie zB AKM, Literar Mechana, VAM und VG Rundfunk mit Putz und Stingel vereinnahmt und untereinander aufgeteilt. Die Filmschaffenden konnten ihren Kollegen aus Musik, Literatur und Bildender Kunst nur zu diesem Geldregen gratulieren.
cessio legis
Was war es, das den Filmurhebern zu diesem Aschenbrödeldasein verhalf? Es nennt sich “cessio legis” und bedeutet, dass von Gesetzes wegen alle Verwertungsrechte dem Filmurheber abgenommen und dem Filmproduzenten zugewiesen werden. Diese Lösung hatte ihren wirtschaftlichen Sinn in Zeiten (das österreichische Urheberrechtsgesetz stammt aus 1936), in denen die einzige Auswertung des Films in der öffentlichen Vorführung in Kinos bestand. Hier war es tatsächlich schwer vertretbar, den Filmurheber bei jeder Verwertungsentscheidung über den Film (Vergabe von ausländischen Lizenzen, Verleih- verträge) an der Entscheidung des Produzenten zu beteiligen. Dieser war ja Kaufmann, der seine Investition in den Film wieder einspielen wollte. Die Rechte am Film also in der Hand des Produzenten zu konzentrieren, war – wenn auch die in Österreich gewählte Lösung übers Ziel hinausschoss – nicht unvernünftig. Daran änderte sich auch bei der neu hinzukommenden Auswertung des Films durch Fernsehen, Videokassette und DVD nichts Wesentliches. Der Grundsatz blieb, dass die unternehmerische Entscheidung des Filmproduzenten über die Primärauswertung des Films nicht durch Einsprüche des Filmurhebers beeinträchtigt werden sollte.
Die Situation änderte sich grundlegend, als in Österreich im Jahr 1980 Vergütungsansprüche für Kabel- und Leerkassette (private Videoüberspielung) eingeführt wurden. Den Urhebern wurden dabei Geldzahlungen für die Kabelsendung ihrer Werke und die private Tonband- und Videoüberspielung gewährt, die nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden konnten. Für Komponisten, Literaten und Maler war die Sache klar. Sie hatten ihre Verwertungsgesellschaften, durch die sie an der Primärnutzung (Aufführung, Sendung und Vervielfältigung) beteiligt waren. Die neu hinzukommenden Sekundärnutzungen (Kabel- und Leerkassette) wurden als erfreuliche neue Einnahmenquelle registriert.
In diesem für die Filmurheber historischen Moment des Jahres 1980 wirkte sich die cessio legis des österreichischen Filmurheberrechtes verhängnisvoll aus. Quasi selbstverständlich wurden diese neuen Vergütungsansprüche als von der cessio legis erfaßt qualifiziert und damit dem Filmproduzenten zugeordnet. Da es keine Verwertungsgesellschaft der Filmurheber für die Primärnutzung gab, konnte auch für die neuen Vergütungsansprüche, also die Sekundärnutzungen, niemand Ansprüche geltend machen.
Elfjährige Schrecksekunde
Im Jahr 1980 hätte also für die Filmurheber die Chance bestanden, an der großen Geldverteilung aus Kabel- und Leerkassette, teilzunehmen. Der Zug fuhr aber ohne sie ab.
Nach Ende der elfjährigen Schrecksekunde, also im Jahr 1991, war es soweit, dass sich die Filmschaffenden, inspiriert durch den Salzburger Urheberrechtskongress, zusammenschlossen und mit dem Kampf um eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes begannen.
Eine geplante Urheberrechtsgesetznovelle 1994 sah bereits eine Beteiligung der Filmurheber an der Kabel- und Leerkassettenvergütung vor. Diese Novelle wurde unter maßgeblicher Mitwirkung jener, welche die Beteiligung der Filmschaffenden an diesen Erlösen für eine nicht so gute Idee hielten, erfolgreich über zwei Jahre verzögert und trat erst als Urheberrechtsgesetznovelle 1996 am 1.4. dieses Jahre in Kraft.
Als der Nationalrat in seiner Sitzung am 28.2.1996 diese Gesetzesänderung behandelte, führte die Abgeordnete Dr. Maria Fekter, Vorsitzende des Justizausschusses wörtlich aus:
“Ein weiterer Schwerpunkt dieser Novelle ist die Verbesserung der Rechte der Filmurheber. Es handelt sich hierbei um einen Kompromiß, der einerseits den Produzenten weltweit einen Verkauf und Vertrieb ihrer Filme erlaubt, es andererseits aber auch den Filmurhebern – also den Regisseuren, Kameramännern, Cuttern, Kostümbildnern, Ausstattern etc. – ermöglicht, an den wirtschaftlichen Ergebnissen des Gesamtwerkes durch weitere Verwertung teilzuhaben. Die Verwertung betrifft insbesondere die neuen Technologien, wie Kabelfernsehen, Videokassetten etc. Die im Gesetz enthaltene Aufteilung der Verwertungsbeiträge zwischen Produzenten und Filmurheber im Verhältnis 50:50, scheint eine faire Lösung zu sein, ausgewogen zwischen einerseits dem kreativen Beitrag der Urheber und andererseits dem Kapitaleinsatz und dem wirtschaftlichen Risiko der Produzenten.
Die Filmschauspieler sind bei diesen Neuregelungen nicht extra erwähnt, das heißt aber nicht, dass sie keine Rechte haben. In der Vermiet- und Verleihrichtlinie der EU sind die Schauspieler ausdrücklich anerkannt. Die Tatsache, dass bisher keine Tantiemen für Schauspieler geflossen sind, liegt nicht so sehr an der gesetzlichen Regelung, sondern vielmehr an der Effizienz ihrer eigenen Vertretung, diese Verwertungsrechte geltend zu machen. Es ist demnächst zu erwarten, dass auch Filmschauspieler ein bißchen Druck bezüglich ihrer Verwertungsgesellschaft machen und dann an den Erträgen mitpartizipieren.”
Diese Ausführungen der Ausschußvorsitzenden Fekter zeigen deutlich, worauf es den Urhebern ankam und was dann durch das Gesetz verwirklicht wurde: keine Behinderung der Filmproduzenten bei der wirtschaftlichen Verwertung der Filme, aber faire Beteiligung der Filmurheber an den Erlösen aus der Sekundärverwertung, die ja auf ihrer kreativen Leistung beruhen.
Urheberrechte und Leistungsschutzrechte
Ein besonderes Kapitel sind die Filmschauspieler. Diese haben zwar keine Urheberrechte im engeren Sinn, aber als Interpreten sogenannte Leistungsschutzrechte. Auch an ihnen war bisher Kabel- und Leerkassettengeld vorbeigeflossen. Die Benachteiligung dieser Berufsgruppe ist an den geradezu grotesken Konsequenzen dieser Zurücksetzung besonders deutlich zu sehen. Singt Hans Moser im Film die Reblaus, wird er an dieser Interpretenleistung nicht beteiligt, wenn der Film gesendet wird. Wird hingegen die Filmmusik auf Schallplatte gebracht und diese im Rundfunk gebracht, so ist er als ausübender Musiker voll an diesen Erträgen beteiligt. Also: Wenn das Bild ausgeblendet wird, erhält Hans Moser (als Sänger) Geld, wenn der Film im Fernsehen gezeigt wird und damit zur Musikinterpretation eine wesentliche Dimension, nämlich das Agieren als Schauspieler hinzukommt, erhält er keinen Groschen. Sein großer Kollege, Paul Hörbiger, hat es ja schon in seiner Biographie resignierend gesagt: “Als Schauspieler verdient man sich nämlich im Normalfall keinesfalls “krumm”; wenn die alten Filme immer wieder zu sehen sind. Man bekommt einmal seine Gage und gibt damit alle seine Rechte an den Produzenten ab. Wenn der Film dann tausendmal gezeigt wird, kann man sich über den Erfolg freuen – das Geld kassieren aber andere.”
Die Schauspieler haben aber auch früh gemerkt, dass sich hier eine neue Verwertungsgesellschaft, die VDFS, mit Tantiemeninkasso für Film beschäftigt und damit auch für sie die Chance gekommen war. Ab 1993 traten sie der VDFS bei und hofften darauf, entgegen der resignierenden Feststellung Paul Hörbigers, doch noch zu Tantiemen zu kommen.
Organisiert Euch!
Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen ist das Zusammenwirken Einzelner bei der Erreichung eines Zieles. Ob die Gewerkschaften in Amerika mit ihrer Losung “Join the Union!” oder die Gewerkschaften in Österreich mit ihrer Parole “Organisiert Euch!” – die Botschaft ist dieselbe: Wenn keine Organisation dahintersteht, zersplittert jede Bemühung.
Die VDFS, die von der Solidarität der Filmschaffenden getragen ist, bildete die organisatorische Basis für den Kampf der Filmschaffenden um einen Anteil an diesen Geldern. Zunächst auf Einnahmen aus dem Ausland angewiesen, konnte dadurch der organisatorische Kern für Bemühungen um inländische Einnahmen gebildet werden. 1995 und 1996, als noch keine inländischen Einnahmen flossen, gelang es der VDFS immerhin, jeweils zwischen 7 und 8 Millionen Schilling aus dem Ausland zu erlösen und damit das Sprungbrett für die Normalsituation zu schaffen: österreichisches Geld für österreichische Filmschaffende.
Erteilung der Konzession
Als im April 1996 der gesetzliche Grundstein für die Ansprüche auch in Österreich gelegt war, bedeutete das noch nicht, dass automatisch Geld in die Kassa gesprungen wäre. Papier ist geduldig, auch wenn darauf “Bundesgesetzblatt” gedruckt ist. Das Geld mußte erst verdient werden.
Wie in Österreich üblich, ist zum Geldverdienen eine Konzession nötig, im Fall von Verwertungsgesellschaften “Betriebsgenehmigung” genannt. Es verging ein weiteres dreiviertel Jahr bis endlich das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst am 12.12.1996 die vielbegehrte Urkunde ausstellte: Die VDFS durfte, nunmehr – “staatlich genehmigt” – für die Filmschaffenden auch in Österreich Geld verdienen gehen. In Abstimmung mit der österreichischen Interpretengesellschaft (ÖSTIG), die bisher die Betriebsgenehmigung für ausübende Künstler (Musiker, Schauspieler etc.) hatte, wurde für Filmschauspieler die Genehmigung auf die VDFS übertragen. Somit nimmt die VDFS die Rechte für Regisseure, Kameraleute, Cutter, Ausstatter und Schauspieler wahr.
Jetzt galt es noch, jene Gesellschaften, die bisher den Anteil der Filmurheber und Filmschauspieler mitkassiert hatten, zu einer fairen Aufteilung der Kabel- und Leerkassettenentgelte zu bewegen. Das Gesetzt gibt zwar die 50:50 Teilung zwischen Produzenten und Urhebern vor, knüpft aber daran eine Reihe von Einschränkungen und Übergangsbestimmungen. In mühsamen Verhandlungen gelang es, den Anteil der Filmurheber 1996 zunächst mit 25 %, 1997 mit 30 % und dann jährlich ansteigend bis 50 % festzulegen. Diese Vereinbarung wurde von der VAM jedoch gekündigt, die Neuaufteilung wurde in einer Satzung des Urheberrechtssenats im Jahr 2007 neu festgelegt. Ebenso hat sich die VDFS mit der VG Rundfunk im Jahr 2006 über die Aufteilung der Kabelentgelte geeinigt.
Ausschüttung an die Bezugsberechtigten
Die bisherigen Vereinbarungen führen dazu, dass die VDFS seit ihrer Gründung bis heute rund 20 Millionen Euro eingenommen und an ihre Bezugsberechtigten ausgeschüttet hat.
Insgesamt ist diese Entwicklung eine Erfolgsgeschichte für die Filmschaffenden, die nur durch die Solidarität aller beteiligten Gruppen möglich war.
Wenn nächstens Filmregisseur und Filmkomponist am Kantinentisch des Filmstudios zusammensitzen, kann der Regisseur sicher sein, dass er nicht mehr Urheber zweiter Klasse ist, sondern – so wie der Filmkomponist und mit Hilfe einer eigenen Verwertungsgesellschaft – am Erfolg des Films partizipieren wird.
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