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Abrechnungen

Sie erfolgen aus den Einnahmen Österreich (Kabel und Leerkassettenvergütung) jährlich im Herbst eines Jahres für das vorangegangene Inkassojahr.

Abrechnungen aus dem Ausland werden innerhalb weniger Wochen nach ihrem Eingehen bei der VDFS an die Bezugsberechtigten weiter verrechnet.

Seit dem Jahr 2001 sind Auslandstantiemen spesenfrei, es erfolgen also von der VDFS keine Abzüge für Bearbeitung oder sonstigem administrativem Aufwand.

Die Verrechnung der Sendungen in Kabelprogrammen ist durch die jeweiligen Verteilungsbestimmungen geregelt, die von den Verwertungsgesellschaften in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Berufsgruppen erstellt werden.

Die Verteilung der vereinnahmten Vergütungen erfolgt grundsätzlich nutzungsbezogen. Das heißt, daß für die Ausstrahlung im Fernsehen eine Vergütung anfällt, da die Ausstrahlung Voraussetzung für die Nutzung beispielsweise die Kabelweiterleitung und die private Überspielung ist.

Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist von vielerlei Faktoren abhängig und ist jedes Jahr unterschiedlich. So ist der Gesamtertrag aus der Leerkassettenvergütung (LKV) aufgrund der unterschiedlichen Verkaufszahlen von unbespielten Videokassetten, CDs und DVDs jedes Jahr ein anderer.

Auch Erträge aus der Kabelvergütung (Kabel), die auf der Zahl der KabelabonnentInnen beruhen; sind jährlich unterschiedlich hoch.

Auch die Anzahl der an den Verteilungen angemeldeten KünstlerInnen ist für die Höhe einer Zahlung wichtig: Bei einer Beteiligung von vielen KünstlerInnen an einer Verteilung vermindert sich der Ausschüttungsbetrag für jede/n Einzelne/n, bei einer geringeren Beteiligung an der Verteilung ist die Ausschüttung pro KünstlerIn höher.

Die Bezugsberechtigten erhalten für in- und ausländische Tantiemen detaillierte Abrechnungen, aus denen Werktitel und Sendedatum ersichtlich sind. Sie haben damit die Möglichkeit Korrekturen anzubringen.

Sollten sich diese auf nicht erfaßte Sendungen in Programmen, die von der VDFS für eine Hauptabrechnung berücksichtigt werden, beziehen, werden diese für den betreffenden Bezugsberechtigen nachverrechnet.

Von unseren ausländischen Schwestergesellschaften werden ebenfalls Nachberrechnungen durchgeführt. Auch hier ist eine Datenüberprüfung durch die Bezugsberechtigten nötig, um Nachmeldungen durchführen zu können.

Hinweis: Ansprüche gegen Verwertungsgesellschaften verjähren grundsätzlich nach drei Jahren.

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Bezugsberechtigte

Alle RegisseurInnen, Kameraleute, SchnittmeisterInnen, FilmarchitektInnen/FilmausstatterInnen, KostümbildnerInnen können (und sollen) Bezugsberechtigte der VDFS werden, damit ihre Zweitverwertungsrechte wahrgenommen werden.

Um Bezugerechtigte/r zu werden, muss ein Wahrnehmungsvertrag mit der VDFS geschlossen werden.

Seit 1994 nimmt die VDFS auch die Rechte von FilmSchauspielerInnen (Leistungsschutzrechte) wahr. Für sie gibt es neben den Tantiemen aus Österreich derzeit Einnahmen auch aus Deutschland (GVL), Frankreich (ADAMI), der Schweiz (SWISSPERFORM), Spanien (AISGE) und Italien (IMAIE).

Weitere Gegenseitigkeitsverträge der VDFS mit internationalen Verwertungsgesellschaften finden Sie hier

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Cessio Legis

Ist die gesetzliche Abtretung aller Verwertungsrechte der FilmurheberInnen an die FilmProduzentInnen (UrhG § 38). Diese generelle Abtretung ist erstmals durch die Beteiligung der FilmurheberInnen an der Videovermietung durchbrochen worden (UrhGNov 1993 aufgrund der Vermiet- und Verleihrichtlinie der EG).

Die UrhGNov 1996 hebt die cessio legis zwar nicht auf, beteiligt die Filmurheber jedoch an den Einnahmen, vor allem aus Leerkassette und Kabel.

Die cessio legis ist nach überwiegender Ansicht europarechtswidrig.

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Gesellschaftsform

Die VDFS ist eine Genossenschaft und damit Mitglied des Österreichischen Genossenschaftsverbandes, der, parallel zur Prüfung durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer, die Pflichtprüfung der VDFS durchführt.

Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Weiters findet im Zusammenhang mit der jährlichen Generalversammlung eine Versammlung der Bezugsberechtigten statt.

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Honorar

Die VDFS ist nicht auf Gewinn gerichtet. Das Honorar für ihre Tätigkeit bestreitet sie aus Abzügen von den an die Bezugsberechtigten verteilten Urheberrechtsvergütungen aus Österreich, so wie dies alle Verwertungs-gesellschaften tun. Bekommt also ein Bezugsberechtigter in einem Jahr keine Tantiemen, braucht er auch nichts zu bezahlen.

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Jahresbericht

Die VDFS rechnet Inlandseinnahmen jährlich, Auslandseinnahmen jeweils nach deren Eingehen ab. Der Jahresbericht wird durch den Wirtschaftsprüfer, den Vorstand und Aufsichtsrat und die Generalversammlung geprüft.

Der Vorstand erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, in dem die wesentlichen Daten des vergangenen Wirtschaftsjahres enthalten sind. Dieser Bericht wird nach Genehmigung durch die Generalversammlung auf der Homepage veröffentlicht.

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Musterprozesse

Ohne diese geht es nicht. Eine neue Verwertungsgesellschaft muß sich gelegentlich auch gerichtlich durchsetzen. Aber auch Rechtsstreitigkeiten einzelner Bezugsberechtigter (zB Bestreitung ihrer Urheberschaft, Nichterfüllung von Verträgen) können geführt werden, sofern sie im Allgemeininteresse liegen. Einzelne können Gerichtsverfahren kaum selbst finanzieren, die VDFS hat hierfür die erforderlichen Mittel (lukrieren sich aus dem SKE-Fonds) und leistet für die Beratung des Künstlers in Film/TV-Vertragsfragen einen Rechtskostenzuschuss. Auch für die Beratung der Bezugsberechtigten in Urheberrechtsfragen steht die VDFS zur Verfügung.

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Rechtsstellung

Mit Erteilung der Betriebsgenehmigung am 17.05.1993 und deren Erweiterung am 12.12.1996 und deren Letztfassung vom 30.6.2008 ist die VDFS eine der österreichischen Verwertungsgesellschaften, auf die das Verwertungsgesellschaftengesetz anzuwenden ist. Das bedeutet auch staatliche Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften. Die VDFS hat die Gesamtvertragsfähigkeit, sie kann also mit Körperschaften wie etwa Kammern Gesamtverträge abschließen.

Als Verwertungsgesellschaft ist die VDFS Treuhänderin ihrer Bezugsberechtigten; sie ist selbst von allen Steuern befreit. Für die Versteuerung der ausbezahlten Tantiemen sind die Bezugsberechtigten selbst verantwortlich.

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Rechtsnachfolge

Nicht nur die KünstlerInnen selbst, sondern (nach deren Tod) auch die gesetzlichen Rechtsnachfolger (ErbInnen) können Rechte in die VDFS einbringen und Tantiemen beziehen. Werke und Leistungen sind entsprechend den im Urheberrechtsgesetz festgelegten Schutzfristen geschützt: Filme 70 Jahre nach Tod der letztlebenden UrheberIn (Drehbuch, Regie, Dialog, Filmmusik), schauspielerische Leistungen werden bis 50 Jahre nach Veröffentlichung (Erstaufführung) des Films abgegolten.

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Sicherheit

Die VDFS wird durch ihren Aufsichtsrat, den Wirtschaftsprüfer, den Genossenschaftsverband und die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften geprüft.

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Sozial- und Kulturförderung

Verwertungsgesellschaften, die Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung verteilen (also auch die VDFS), sind verpflichtet, „sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen“ (SKE) zu schaffen und diesen 50% der Leerkassettenvergütung zuzuführen (UrhGNov 1980/86; VerwGes 2006).

Laut Beschluss der Arbeitsgruppe „SKE“ vom 6.2.1997 wird so verteilt, dass bei der Förderung primär soziale Zwecke der Allgemeinheit der Filmschaffenden berücksichtigt werden sollen (allgemeine Verbesserungen der sozialen und beruflichen Stellung der Filmschaffenden) und ein Lebenskostenzuschuss für in Notlage geratene Filmschaffende gewährt werden.

Ausgeschlossen sind von vornherein Zuschüsse für einzelne Filmschaffende zu Reisen, Weiterbildungsveranstaltungen, Kursen, Seminaren und Festivalteilnahmen.

Um ein SKE-Ansuchen an den Ausschuß zu stellen, muss eine mindestens einjährige Mitgliedschaft bei der VDFS bestehen.

Ansuchen von KünstlerInnen sind schriftlich an den SKE-Ausschuss der VDFS zu richten. Unterlagen betreffend die soziale Notlage sind dem Ansuchen in Kopie beizufügen (Bescheid des Arbeitsamtes, Notstandshilfebescheid, etc.).

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Stammdatenänderung

Änderungen der Stammdaten (Wohnsitz, Bankdaten, UID-Nummer, USt-Satz) können nur schriftlich entgegenommen werden. Die Bezugsberechtigten haben die Möglichkeit, diese Änderungen auch Online über die Homepage zu melden.

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Urheberrecht

Ist die Grundlage der Tätigkeit der VDFS wie aller anderen Verwertungsgesellschaften. Es ist prinzipiell darauf gerichtet, KünstlerInnen an den Früchten ihrer Werke zu beteiligen. Die Urheberrechtsgesetznovelle 1996 brachte nun auch den Filmschaffenden Beteiligungsansprüche, die zuvor für den Film nur den ProduzentInnen, DrehbuchautorInnen und KomponistInnen der Filmmusik zustanden.

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Verwertungsgesellschaften

Die Erfahrungen in anderen Ländern haben gezeigt, daß eine Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden ein taugliches Mittel ist, den Filmschaffenden zusätzliche (selbst verdiente) Einnahmen zu verschaffen. So kann auch die Abhängigkeit von Subventionen der öffentlichen Hand vermindert werden. Darüber hinaus bietet sie Serviceleistungen wie Rechtsberatung und Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.

Ihre Tätigkeit ist durch das Verwertungsgesellschaftengesetz geregelt. Die VDFS ist die jüngste der acht österreichischen Verwertungsgesellschaften. Sie wird manche ihrer Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften lösen müssen, so bei der Rechteabgrenzung, beim Inkasso und beim Daten- und Informationsausstausch.

Die VDFS hat auch Gegenseitigkeitsverträge mit internationalen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen, um den Tantiemenfluss aus diesen Ländern zu gewährleisten.

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Wahrnehmungsvertrag

Die Filmschaffenden räumen mit dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrages die Rechte zur Wahrnehmung der Vergütungsansprüche ein und beauftragen die VDFS mit dem Inkasso. Ohne Vertrag kann die VDFS für die/den entsprechende/n KünstlerIn nicht tätig werden.

Auch für die Wahrnehmung der Zweitverwertungsrechte im Ausland, die durch den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen mit Schwestergesellschaften gewährleistet werden, bildet der Wahrnehmungsvertrag mit der VDFS die Grundlage.

Die Rechteeinräumung umfaßt die verwertungsgesellschaftenpflichtigen, also nicht individuell wahrzunehmenden, Zweitverwertungsrechte und – beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung – Urheberpersönlichkeitsrechte. Alle Unterlagen stehen auf der Homepage der VDFS zum Herunterladen zur Verfügung.

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Werksendemeldung

Die VDFS rechnet für folgende Werkarten ab: Kino/TV-Filme, Serien, Dokumentationen, Magazinbeitrag/Reportage, Sitcom, Soap, Daily, Weekly, Doku-Soap und Live-Sendungen (keine Musikshows). Das Melden der Sendungen ist nach jeder Ausstrahlung im Fernsehen entweder per Fax oder auch über das auf der Homepage der VDFS befindliche Formular „Werksendemeldung“ durch die/den KünstlerIn erforderlich.

In den Verteilungsbestimmungen der VDFS ist festgelegt, dass Werbung, Ausstrahlungen mit Talkshowcharakter, Werke mit großem Musikanteil und Sportsendungen nicht verrechnet werden.

Generell werden filmische Beiträge von der VDFS auch nur dann verrechnet, wenn sie eine Länge von mehr als 10 Minuten haben.

Die VDFS bekommt keinerlei Meldungen von den Fernsehsendern über die Ausstrahlung von Werken der Mitglieder. Die Erfassung erfolgt durch die VDFS zunächst so, dass Fernsehjournale, Internet-Filmdatenbanken und Filmlexikas täglich ausgewertet und die Daten in die Datenbank eingetragen werden. Die Werk/Sendemeldungen der Künstler werden benötigt, um eine für den Einzelnen lückenlose Auswertung und Abrechnung seiner Werke gewährleisten zu können.

Das druckfähige Werksendemeldungsformular mit allen für die Werkeanmeldung erforderlichen Kriterien finden Sie hier. Hier stehen das Online-Formular sowie druckfähige Formulare für Fax- und Postzusendung zur Verfügung.

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Zweitverwertung

Im Gegensatz zur Erstverwertung, die beim Film hauptsächlich der Kinoeinsatz, den Vertrieb auf Videokassette und die Fernsehsendung umfaßt, betrifft die Zweitverwertung hauptsächlich gesetzliche Vergütungsansprüche wie die Leerkassettenvergütung, die Kabelvergütung, die Vergütung für Vermieten und Verleihen von Videokassetten etc. Die VDFS ist für die Einnahmen aus der Zweitverwertung zuständig.

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Die VDFS ist Mitglied des Genossenschaftsverbands Schultze-Delitzsch

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