Über uns

Die VdFS nimmt treuhändig und kollektiv die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Berufsgruppen Regie, Kamera, Filmschnitt, Szenenbild, Kostümbild, Schauspiel und Voice wahr.

Die VdFS verteilt Tantiemen an Filmschaffende, ausübende Künstler:innen im audiovisuellen Bereich und deren Rechtsnachfolger:innen (Erb:innen), die aus Zweitverwertungsrechten sowie gesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen resultieren. Dabei handelt es sich um Einnahmen wie beispielsweise das Kabelentgelt, die Privatkopievergütung, die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Filmen in Schulen und Universitäten und die Bibliothekstantieme.

Durch Gegenseitigkeitsverträge mit zahlreichen ausländischen Schwestergesellschaften nimmt die VdFS die Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder (Bezugsberechtigten) auch im Ausland wahr.

Die VdFS widmet aufgrund gesetzlicher Vorgaben und freiwilliger Abzüge einen Teil ihrer Einnahmen sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE). Damit unterstützt sie ihre Mitglieder in sozialen Notlagen und im Bereich der Aus- und Weiterbildung. Außerdem fördert die VdFS Filmfestivals und filmbezogene Projekte und leistet einen finanziellen Beitrag für die Berufsverbände der Filmschaffenden.

Die VdFS berät ihre Mitglieder in (film-)urheberrechtlichen Fragen. Sie setzt sich bei Novellierungen des Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrechts für die Interessen der Filmschaffenden ein und vertritt diese auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Die VdFS wird durch ihren Aufsichtsrat, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, den Genossenschaftsverband und die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften geprüft und kontrolliert.

Die VdFS - Gremien

Vorstand

Kreihsl Michael (Vorsitzender, Regie)

Sprenger Kristina (Stellvertreterin d. Vorsitzenden, Schauspiel)

Heubrandtner Astrid (Kamera)

Brameshuber Sebastian (Regie)

Ludwig Christine (Kostümbild)

Reichmann Florian (Szenenbild)

Mossböck Niki (Filmschnitt)

Aufsichtsrat

Stemberger Julia (Vorsitzende, Schauspiel)

Oláh Thomas (Stellvertreter d. Vorsitzenden, Kostümbild)

Arnsteiner Norbert (Kamera)

Lesowsky-List Sonja (Filmschnitt)

Roth Thomas (Regie)

Vögel Thomas (Szenenbild)

Die Bezugsberechtigten Vertreter:innen

Groll Jacob (Regie)

Frey Gerald (Kamera)

Drack Julia (Filmschnitt)

Haring Katharina (Szenenbild)

Ebner-Laszek Theresa (Kostümbild)

Nelska Liliana (Schauspiel)

Das VdFS - Team

Gernot Schödl
Mag. Gernot Schödl, LL.M.
Geschäftsführung
Gudrun Glatz
Gudrun Glatz, BA
Assistentin der Geschäftsführung / SKE / Tantiemen Management
Judith Wiese
Judith Wiese
Assistentin SKE
Nicole Meyer
Nicole Meyer, MA
Teamassistentin / Mitgliederwesen / PR
Harald Matzenberger
Mag. (FH) Harald Matzenberger
Dokumentationsleiter
Pedro Grünwalder
Pedro Grünwalder, MA
Datenmanagement
Markus Krammer
Ing. Markus Krammer, MSc
Projektleiter Datenmanagement / Datenschutzbeauftragter

Die Mitglieder der VdFS

Neben über 3.700 Bezugsberechtigten, die mit der VdFS einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, vertreten wir auch sämtliche Bezugsberechtigte unserer ausländischen Schwestergesellschaften, mit denen wir durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden sind.

Wie kann ich Mitglied werden?

Wie Sie Mitglied werden können erfahren Sie hier.

Konzett Angelo
Das nette, wertschätzende und kompetente Team der VdFS hat mich als Schauspieler von Anfang an unterstützt und ist mir mit einem offenen Ohr stets zur Seite gestanden. Ein sicherer Hafen für alle jungen Filmschaffenden.
Angelo Konzett / Schauspieler

Pflicht Veröffentlichungen

Hier finden Sie alle gemäß § 44 VerwGesG 2016 zu veröffentlichenden Dokumente.

Rechtliche Grundlagen

Wahrnehmungsgenehmigung
Diese bildet die rechtliche Grundlage für die Inkassotätigkeit der VdFS.

Wahrnehmungsgenehmigung der VdFS

Satzung der VdFS
Diese regelt (ergänzt durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und Aufsichtsrats) die Organisation und Struktur der VdFS.

Satzung der VdFS

Verzeichnis der Satzungen
Das Verzeichnis beinhaltet eine Übersicht über die von der VdFS mit Nutzerorganisationen abgeschlossenen Satzungen.

Verzeichnis der Satzungen

Satzung Kabel-TV (1998)

Satzung Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben (1996)

Mitgliedschaft

Wahrnehmungsvertrag
Durch Abschluss des Wahrnehmungsvertrags wird man Mitglied der VdFS. Darin werden der VdFS diverse Rechte und Ansprüche zur treuhändigen und kollektiven Wahrnehmung eingeräumt.

Wahrnehmungsvertrag

Regeln für die ordentliche Mitgliedschaft
Diese Regeln enthalten jene Bestimmungen, nach denen ein Bezugsberechtigter ordentliches Mitglied (Genossenschafter:in) der VdFS werden kann.

Regeln für die ordentliche Mitgliedschaft

Verzeichnis der Genossenschafter:innen
Dieses Verzeichnis beinhaltet eine Übersicht über die ordentlichen Mitglieder der VdFS.

Genossenschafter:innen der VdFS

Verträge

Verzeichnis der Gesamtverträge
Hier finden Sie eine Übersicht über die von der VdFS mit Nutzerorganisationen abgeschlossenen Gesamtverträge.

Verzeichnis der Gesamtverträge


Gesamtvertrag Speichermedienvergütung (2016)

Rahmenvertrag Speichermedienvergütung (2016)

Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung (2010)

Gesamtvertrag Mobile-TV (2010)

Gesamtvertrag Kabel-TV (2008)

Gesamtvertrag Bibliothekstantieme (1996)

Verträge mit dem Bund
Das Verzeichnis der Verträge mit dem Bund beinhaltet eine Übersicht über die von der VdFS mit dem Bund abgeschlossenen Gesamtverträge.
Die VdFS hat derzeit keine autonomen Tarife veröffentlicht und keine Verträge mit dem ORF abgeschlossen.

Verzeichnis der Verträge mit Bund

Gegenseitigkeitsverträge
Das Verzeichnis der Gegenseitigkeitsverträge beinhaltet eine Übersicht über die von der VdFS mit ausländischen Schwestergesellschaften abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträge.

Gegenseitigkeitsverträge

Verteilungsgrundsätze und -bestimmungen

Verteilungsgrundsätze
Diese allgemeinen Grundsätze für die Verteilung regeln die Rahmenbedingungen, auf deren Basis die Verteilungsbestimmungen und SKE-Richtlinien der VdFS beschlossen werden.

Allgemeine Grundsätze für die Verteilung

Verteilungsbestimmungen
Die Verteilungsbestimmungen enthalten jene festen Regeln, nach denen die VdFS Tantiemen an ihre Mitglieder verteilt.

Verteilungsbestimmungen der VdFS 2018

Verteilungsbestimmungen der VdFS 2019

Verteilungsbestimmungen der VdFS 2020

Verteilungsbestimmungen der VdFS 2021

Verteilungsbestimmungen der VdFS 2022

Verteilungsbestimmungen der VdFS 2023

Richtlinien

SKE-Richtlinien
Die Richtlinien enthalten jene festen Regeln, nach denen die VdFS Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen vergibt.

SKE Richtlinien

Allgemeine Grundsätze

Allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge
Diese Grundsätze regeln die Rahmenbedingungen für die Verwendung unverteilbarer Tantiemen.

Allgemeine Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge

Allgemeinen Grundsätze für die Verwaltungskosten
Diese Grunsätze sind das Regelwerk für den Abzug von Spesen für den Verwaltungsaufwand.

Allgemeine Grundsätze für Verwaltungskosten

Allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge (inkl. SKE)
Diese Grundsätze sind das Regelwerk für andere Abzüge als Verwaltungskosten wie SKE und Rückstellungen.

Allgemeine Grundsätze für andere Abzüge (inkl. SKE)

Tarife
Berichte

SKE-Berichte
Die Berichte enthalten eine Übersicht über die in einem Jahr ausgeschütteten SKE-Zuwendungen.

SKE-Bericht 2016

SKE-Bericht 2017

SKE-Bericht 2018

SKE-Bericht 2019

SKE-Bericht 2020

SKE-Bericht 2021

SKE-Bericht 2022

Transparenzberichte
Diese beinhalten alle Informationen gemäß § 45 VerwGesG 2016.

Transparenzbericht 2016 

Transparenzbericht 2017

Transparenzbericht 2018

Transparenzbericht 2019

Transparenzbericht 2020

Transparenzbericht 2021

Transparenzbericht 2022 

Codices

Der Corporate Governance Kodex des österreichischen Genossenschaftsverbands beinhaltet Regelungen über die Organisation und Struktur von Genossenschaften.

Erklärung über die Einhaltung des Corporate Governance Kodex

Beschwerden oder Streitbeteiligung

Die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung zeigen übersichtlich Ansprechstellen und Verfahren im Falle von Beschwerden oder Streitigkeiten.

Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung

Unverteilbare Tantiemen 

Hier finden Sie die gemäß §35 VerwGesG 2016 zu veröffentlichenden nicht verteilbaren Beträge.

Liste unverteilbare Tantiemen 2020

Liste unverteilbare Tantiemen 2021

Liste unverteilbare Tantiemen 2022

Die Geschichte der VdFS

Die VdFS wurde im Jahr 1992 gegründet.

Den Auftakt jedoch markierte der Verband Österreichischer Kameraleute AAC mit einer Veranstaltung im Jahre 1984, bei der Urheber- und Verwertungsrechte für Filmschaffende in Österreich erstmals thematisiert wurden. Bei dieser Gelegenheit wurde den österreichischen Filmschaffenden erstmals bewusst, dass bereits viele Jahre lang Tantiemen für Kabelfernsehen und Privatkopievergütung von den anderen Verwertungsgesellschaften wie z.B. AKM, Literar-Mechana, VAM und VGR allein eingenommen und verteilt wurden. Mit Unterstützung der damals bereits bestehenden deutschen Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST, insbesonders aber des bekannten deutschen  Kameramannes Jost Vacano ("Das Boot"), führte der AAC dann eine jahrelange Aufklärungskampagne, um eine Verwertungsgesellschaft für Filmschaffende auch in Österreich zu implementieren. Gemeinsam mit den Berufsverbänden der Filmausstatter:innen und der Schnittmeister:innen wurde diese Idee schließlich in den Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden getragen und die Gründung einer  solchen Vertwertungsgesellschaft als vordringliche Forderung aller am Filmwerk beteiligten Berufsgruppen an die Politik formuliert.

Ein Urheberrechtskongress in Salzburg im Jahre 1991, bei dem alle Institutionen und Verbände vertreten waren, beflügelte letztlich die Entwicklung.

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Mit dem Esprit des Kongresses und einem gesteigerten Selbstbewusstsein wurde die Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VdFS) von einer Handvoll Filmschaffenden, Rechts- und Steuerexperten in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Unter ihnen befand sich auch der erste Geschäftsführer der VdFS, Univ. Prof. Dr. Walter Dillenz. Erklärtes Ziel war es, dass Filmschaffende ebenso an diesen Einnahmen partizipieren können wie Musiker:innen, Literaten:innen, bildende Künstler:innen, Produzent:innen und Rundfunkanstalten.

In den Jahren 1993-1996 beschränkte sich die Tätigkeit der VdFS vorrangig auf das Inkasso und Verteilen von Tantiemen, die von ausländischen Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden. Die Wende brachte die Urheberrechtsgesetznovelle 1996, die erstmals auch eine Beteiligung der Filmurheber:innen an den zuvor genannten Erlösen vorsah. Auch die Rechte der Filmschauspieler:innen mussten von diesen erst nach und nach durchgesetzt werden. Ab dem Jahr 1997 war es der VdFS schlussendlich erstmals möglich, eigene Erlöse aus dem Inland zu lukrieren.

Diese Einnahmen konnten im Laufe der Jahrzehnte beträchtlich gesteigert werden, wobei die VdFS eine angemessene Beteiligung an den Erlösen der anderen Verwertungsgesellschaften erst durchsetzen musste. So konnten beispielsweise die Anteile der VdFS an den Erlösen der VAM (Kabelentgelt und Privatkopievergütung) zunächst vertraglich festgelegt werden. Nach Kündigung dieser Vereinbarung durch die VAM wurde die Aufteilung der Erlöse zwischen VdFS und VAM durch den Urheberrechtssenat festgelegt. Weiters hat sich die VdFS im Jahr 2006 mit der Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) in einem gerichtlichen Vergleich über einen angemessenen Anteil an deren Einnahmen geeinigt, was einen weiteren Anstieg der VdFS-Erlöse zur Folge hatte. Diese erfreuliche Entwicklung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Eine angemessene Vergütung der Filmschaffenden für die Nutzung ihrer Werke und Leistungen konnte bislang noch nicht in allen Bereichen erreicht werden.

Ein wesentlicher Schritt ist der VdFS im Jahr 2012 gelungen, als der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines von der VdFS initiierten Musterprozesses ausgesprochen hat, dass die sogenannte „cessio legis“ des österreichischen Filmurheberrechts EU-rechtswidrig ist. Diese Entscheidung ist aus Sicht der österreichischen Filmschaffenden als Meilenstein zu bezeichnen, da nach der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre sämtliche Verwertungsrechte der Filmschaffenden per Gesetz den Produzent:innen zugewiesen wurden.

Dieser Enteignung durch den österreichischen Gesetzgeber, die noch auf die Stammfassung des Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahr 1936 zurückging, wurde vom europäischen Höchstgericht ein Riegel vorgeschoben. Seit dem Jahr 2012 ist die „cessio legis“ als „widerlegliche Vermutungsregel“ zugunsten des Filmproduzenten auszulegen. Die Rechtslage entspricht seitdem jener in allen anderen europäischen Ländern. Das bedeutet, dass im Sinne der Rechtssicherheit zwar vermutet wird, dass die Verwertungsrechte dem Produzenten eingeräumt wurden, jedoch jederzeit etwas anderes zwischen Filmschaffenden und Produzenten vertraglich vereinbart werden kann.

Damit einhergehend ist nun insofern dem Dasein von Filmschaffenden als „Urheber:innen zweiter Klasse“ ein Ende bereitet, als mit diesen Verträge zu schließen sind. Zumindest in der Theorie können so auch Beteiligungen an den Erlösen der Produzent:innen vereinbart werden bzw. einzelne Rechte auch vertraglich vorbehalten werden.

Dass dies nicht automatisch auch höhere Einnahmen für die Filmschaffenden bedeutet, liegt auf der Hand. Das ist der Tatsache geschuldet, dass Produzenten:innen und Rundfunkanstalten in der Praxis Vereinbarungen mit pauschalen Rechtseinräumungen mit den Filmschaffenden und Schauspieler:innen gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts („Buy-outs“) treffen.

Hier kann jedoch die VdFS ihre Schutzfunktion ausüben, indem sie im eigenen Namen und Interesse ihrer Bezugsberechtigten für diese Rechte und Ansprüche zumindest im Bereich der „Zweit- und Drittverwertung“ ihrer Werke und Leistungen geltend macht.

Durch den Wegfall der „cessio legis“, der auch durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Jahr 2014 nochmals bestätigt wurde, ist jedenfalls eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten. Filmschaffende und Schauspieler:innen sind seitdem gleichwertig wie alle anderen Urheber:innen und Leistungsschutzrechteinhaber:innen zu behandeln. Damit geht einher, dass Filmschaffende nicht mehr „Untermieter“ der Filmproduzenten und Rundfunkanstalten sind, sondern ihre Rechte und Ansprüche eigenständig (bzw. vertreten durch die VdFS) gegenüber den Nutzern ihrer Werke geltend machen können.

Eine entsprechende Abbildung dieser neuen Rechtslage im österreichischen Urheberrechtsgesetz ist erst durch die UrhG-Novelle 2015 erfolgt. Im Zuge dieser wichtigen Novelle wurde unter anderem auch das seit dem Jahr 1980 geltende System der Leerkassettenvergütung durch jenes der Speichermedienvergütung („Festplattenabgabe“) ersetzt, wodurch es der VdFS und den anderen Verwertungsgesellschaften erstmals ermöglicht wurde, Privatkopievergütungen auch für multifunktionales Trägermaterial wie PCs, Handys, Tablets, externe Festplatten, etc. einzuheben. Diese Neuerung hatte auch eine wesentliche Steigerung der Umsätze der VdFS in den kommenden Jahren zur Folge.

In den Jahren 2014 ff erfolgte weiters ein wesentlicher Ausbau der SKE-Förderungen der VdFS durch Implementierung der neuen Förderbereiche Aus- und Weiterbildung und Nachwuchsförderung.

Im Jahr 2016 ist auf Basis der „CMO-Richtlinie 2014“ der EU eine starke Regulierung der VdFS und anderen Verwertungsgesellschaften in Österreich erfolgt. Die VerwGesG-Novelle 2016 hatte auf Grundlage der Prinzipien Transparenz und Demokratie eine wesentliche Neufassung der Satzung der VdFS sowie einen massiven Ausbau des Berichtswesens in der VdFS (Transparenzberichte, etc.) zur Folge.

Auf Basis weiterer Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes in den folgenden Jahren konnte die VdFS ihren Wahrnehmungsbereich neben dem Kabelentgelt, der Privatkopievergütung (Speichermedienvergütung), der Verleihvergütung (Bibliothekstantieme), der Vergütung für die öffentliche Wiedergabe im Unterricht, der Vergütung für die öffentliche Bildschirmwiedergabe (von Autor:innenfilmen), der Vergütung für die Benutzung von Bild- oder Schallträgern und der Vergütung für die öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben auf weitere Wahrnehmungsbereiche wie die Vergütung für die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen sowie die Vergütung für die öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre (Intranet-Nutzung) erweitern.

Bei einer weiteren umfassenden und bedeutsamen Novelle des Urheberrechtsgesetzes, der UrhG-Novelle 2021, durch welche die Binnenmarkt-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2019 in Österreich umgesetzt wurde, hat sich die VdFS unter anderem intensiv für kollektive Vergütungsansprüche im Online-Bereich, z.B. für Nutzungen von Filmwerken auf den großen „User-Generated-Content-Plattformen“ (YouTube & Co.) und auf Streaming-Diensten (wie z.B. Netflix und Amazon Prime) sowie für die Implementierung eines umfassenden Urhebervertragsrechts eingesetzt. Ersteres konnte aufgrund des Widerstands diverser Stakeholder leider (noch) nicht erreicht werden, zweiteres hat zumindest in Grundzügen Einzug ins österreichische Urheberrecht gefunden.

Im Zuge dieses Prozesses war die VdFS im Jahr 2020 maßgeblich an der Gründung der „Initiative Urhebervertragsrecht“, aus der im Jahr 2023 der Verein „Initiative Urheberrecht Österreich“ (www.inititativeurheberrecht.at) hervorgegangen ist, beteiligt. Nach der Präambel der Statuten versteht sich die Initiative Urheberrecht Österreich „als spartenübergreifende Plattform und gemeinsames Sprachrohr aller Kunstschaffenden in Österreich sowie als Institution zur Bündelung von Kräften, Interessen und Know-How mit dem Ziel der Institutionalisierung, Professionalisierung und Sicherung der Kontinuität der Interessenvertretung, nicht nur aber vor allem im Bereich des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsgesellschaftenrechts.“ Diese Initiative wird in Österreich nach dem Vorbild der seit mehr als 10 Jahren bestehenden deutschen Initiative Urheberrecht (https://urheber.info) in den kommenden Jahren hoffentlich wichtige Impulse für die österreichischen Kunstschaffenden im Allgemeinen und Filmschaffenden im Speziellen setzen.

Während der Corona-Pandemie (2020, 2021) hat die VdFS ihren Bezugsberechtigten unbürokratisch und schnell wichtige finanzielle Unterstützungsleistungen (Sonderfonds, Rechtsberatung, etc.) aus den SKE zukommen lassen.

Im Jahr 2020 ist das Büro der VdFS von der Bösendorferstrasse in die Löwelstrasse in 1010 Wien übersiedelt. Hatte der Mitarbeiterstand im Gründungsjahr der VdFS noch 3 Personen betragen, wurde dieser im Jahr 2021 auf 7 Mitarbeiter:innen erweitert.

Die VdFS hat in den ersten 30 Jahren ihres Bestehens (1992-2022) insgesamt ca. EUR 130 Mio. an in- und ausländischen Einnahmen für ihre Bezugsberechtigten lukriert und ca. EUR 17 Mio. an Mitteln für soziale und kulturelle Zwecke (SKE) ausgeschüttet.

Pink Michael
Sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich ist das VdFS-Team eine verlässliche Partnerin und Stütze - professionell aber vor allem auch sehr menschlich. DANKE!
Michael Pink / Schauspieler
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